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Mittelstandspresse

10.08.2016

Risiko bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden!

 

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Karlsruhe, 10.08.2016 (PresseBox) - Unternehmer mag es freuen, wenn ein Kunde, der seine Rechnung nicht bezahlt, um Ratenzahlung bittet. Damit bekommt er sein Geld zumindest in Raten. Aber: Einem Gläubiger wird damit unterstellt, von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gewusst zu haben.

Diese Kenntnis führt aber dazu, dass der Gläubiger im Insolvenzfall das erhaltene Geld möglicherweise wieder zurückzahlen muss, wenn der Insolvenzverwalter das Geld zurückfordert. Ein Schuldner darf insolvenzrechtlich nämlich keinen Gläubiger benachteiligen und muss das wenige vorhandene Geld auf alle Gläubiger entsprechend anteilig verteilen (siehe § 133 InsO). Da das in der Praxis kaum machbar ist, wird eben demjenigen am meisten bezahlt, der am meisten drängelt.

Wer seinem Schuldner also erlaubt, die Rechnung in Raten zu bezahlen riskiert die Rückzahlungspflicht. Das kann dann besonders ärgerlich werden, wenn man zum Zeitpunkt der Rückforderung durch den Insolvenzverwalter selbst knapp bei Kasse ist.

Dieses Risiko möchte der Gesetzgeber offenbar abmildern und die gesetzliche Regelung dahin ändern, dass die bloße Vereinbarung einer Ratenzahlung explizit nicht automatisch die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bedeutet. Noch aber muss der Unternehmer, der seinem Kunden Ratenzahlungen gewährt, vorsichtig sein.

Thomas Waetke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

Ansprechpartner

Thomas Waetke
+49 (721) 120-500
+49 (721) 120-505
Zuständigkeitsbereich: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Über Schutt, Waetke - Rechtsanwälte:

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent

Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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