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04.11.2026

FATF streicht, EU führt weiter: Was dürfen Institute jetzt ändern?

FATF vs. EU-Liste

Eine FATF-Streichung ist ein Prüfanlass, aber keine Änderung des EU-Rechts. Bleibt ein Land auf der EU-Hochrisikoliste, gelten die Mindestmaßnahmen nach § 15 GwG fort; vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG sind dann nicht eröffnet. Entlastung ist deshalb nur je Kontrolle begründbar: mit Zweck, Rechtsgrundlage, verbleibender Risikoabdeckung und Freigabe samt Prüftermin. Eine pauschale Herabstufung betroffener Kunden trägt die Streichung allein nicht. Die Grafik zeigt die vier Kernpunkte.
Eine FATF-Streichung ist ein Prüfanlass, aber keine Änderung des EU-Rechts. Bleibt ein Land auf der EU-Hochrisikoliste, gelten die Mindestmaßnahmen nach § 15 GwG fort; vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG sind dann nicht eröffnet. Entlastung ist deshalb nur je Kontrolle begründbar: mit Zweck, Rechtsgrundlage, verbleibender Risikoabdeckung und Freigabe samt Prüftermin. Eine pauschale Herabstufung betroffener Kunden trägt die Streichung allein nicht. Die Grafik zeigt die vier Kernpunkte.

Unterföhring bei München, 04.11.2026 (PresseBox) -  

Normativer Rahmen, empirische Evidenz und Steuerungsinstrumente bei abweichenden Länderlistungen

Stand: 3. November 2026

Die Streichung eines Landes von der Grauen Liste der Financial Action Task Force (FATF) kann eine Neubewertung von Länderrisiken rechtfertigen. Sie ersetzt jedoch keine Änderung des europäischen Rechts. Für Institute entsteht deshalb eine anspruchsvolle Steuerungsaufgabe: Verbesserungen im nationalen Geldwäschepräventionssystem müssen berücksichtigt werden, während fortgeltende rechtliche Anforderungen zuverlässig einzuhalten sind.

Monaco veranschaulicht diese Konstellation. Die FATF beendete am 30. Oktober 2026 die verstärkte Beobachtung des Fürstentums. Die veröffentlichte EU-Liste der Hochrisikodrittstaaten führt Monaco weiterhin. Die unterschiedlichen Listenstände verlangen eine getrennte Beurteilung ihrer jeweiligen Bedeutung.¹ ² fatf-gafi.org finance.ec.europa.eu

Die zentrale These lautet: Entlastungen sind auf Ebene einzelner Kontrollen zu begründen. Eine FATF-Streichung allein trägt weder die Aufhebung fortgeltender gesetzlicher Mindestmaßnahmen noch eine pauschale Herabstufung sämtlicher betroffener Kunden.

I. Normativer Rahmen: Drei Entscheidungsebenen auseinanderhalten

Die FATF unterscheidet zwischen Staaten unter verstärkter Beobachtung und Hochrisikostaaten, für die sie zu besonderen Maßnahmen aufruft. Für die Graue Liste fordert sie ausdrücklich keine generelle Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten. Vielmehr sollen die veröffentlichten Informationen in eine risikobasierte Beurteilung einfließen; die pauschale Beendigung ganzer Kundenkategorien entspricht diesem Ansatz nicht.¹ fatf-gafi.org

Davon zu unterscheiden ist die EU-Listung. Die Europäische Kommission berücksichtigt FATF-Erkenntnisse, führt jedoch ein eigenes Verfahren zur Identifizierung von Hochrisikodrittstaaten. Deshalb wirkt eine FATF-Streichung nicht automatisch auf den europäischen Listenstatus durch.²

Für deutsche Verpflichtete konkretisiert § 15 GwG die Folgen: Erfasst eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion den Tatbestand des Absatzes 3 Nummer 2 und greift keine gesetzliche Ausnahme, gelten die Mindestmaßnahmen des Absatzes 5. Sie umfassen zusätzliche Informationen, die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene zur Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung sowie deren verstärkte Überwachung. Zusätzliche aufsichtsbehördliche Maßnahmen nach Absatz 5a sind gesondert zu beachten. Unabhängig davon können weitere erhöhte Risiken verstärkte Sorgfaltspflichten auslösen.³ gesetze-im-internet.de

Vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG setzen eine belastbare Feststellung geringeren Risikos voraus. Solange der gesetzliche Hochrisikotatbestand greift, eröffnet eine günstigere interne Länderbewertung diesen Weg nicht.³ gesetze-im-internet.de

Für die Steuerung empfiehlt sich daher folgende Trennung:

EbeneEntscheidende FrageBedeutungRechtlicher StatusWelche verbindlichen Anforderungen greifen?Bestimmt die einzuhaltenden PflichtenIndividuelle RisikobewertungWelche Risiken bestehen beim Kunden und seinen Transaktionen?Begründet die erforderliche Intensität und zusätzliche MaßnahmenKontrollgestaltungWelche Arbeitsschritte erfüllen diese Anforderungen wirksam?Eröffnet den überprüfbaren Gestaltungsspielraum

Ein interner Score kann neue Informationen verarbeiten. Seine technische Wirkung muss jedoch so begrenzt sein, dass eine Scoreänderung keine verbindlich erforderlichen Maßnahmen deaktiviert. gesetze-im-internet.de

II. Empirische Evidenz: Listungen können Finanzströme beeinflussen

Die wirtschaftliche Bedeutung von FATF-Listungen ist Gegenstand empirischer Forschung. Zwei Untersuchungen zeigen mögliche Größenordnungen und zugleich die Grenzen ihrer Übertragbarkeit.

Kida und Paetzold (2021) untersuchen Kapitalströme in 89 Schwellen- und Entwicklungsländern zwischen 2000 und 2017. Mithilfe eines Double-Selection-Lasso-Verfahrens schätzen sie einen statistisch signifikanten Rückgang der Kapitalzuflüsse im Zusammenhang mit einer Graulistung. Der zentrale Schätzwert beträgt 7,6 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Gemeint ist eine am BIP gemessene Veränderung der Zuflüsse, kein Rückgang der Zuflüsse um lediglich 7,6 Prozent ihres vorherigen Wertes. Die Studie ist ein IMF Working Paper und gibt die Forschungsergebnisse der Autoren wieder. imf.org

Collin und Mitautoren (2019) analysieren grenzüberschreitende Zahlungsnachrichten im SWIFT-Netzwerk. Ihre Untersuchung findet nach Graulistungen einen Rückgang der Zahl eingehender Zahlungen um etwa sieben bis zehn Prozent. Für ausgehende Zahlungen ergibt sich kein konsistenter entsprechender Effekt. Die Ergebnisse betreffen die Zahl beobachteter Zahlungen; sie messen weder unmittelbar deren Geldwäschegehalt noch die Wirksamkeit einzelner Bankkontrollen. cgdev.org

Diese Befunde sind für die Diskussion über Compliance-Kosten und den Rückzug aus Geschäftsbeziehungen relevant. Ihre Aussagekraft für eine konkrete Kontrollentscheidung bleibt jedoch begrenzt:

• Unterschiedliche Untersuchungseinheiten: Länderaggregate und Zahlungsnetzwerke erlauben keine unmittelbare Aussage über einen einzelnen Kunden.

• Begrenzte kausale Identifikation: Ökonometrische Verfahren adressieren bestimmte Verzerrungen; zeitgleiche Reformen, Krisen oder Marktveränderungen bleiben methodisch anspruchsvoll.

• Keine automatische Umkehrbarkeit: Ein geschätzter Effekt der Aufnahme in eine Liste belegt keinen gleich großen gegenläufigen Effekt ihrer Streichung.

• Andere Zielgrößen: Kapitalzuflüsse und Zahlungszahlen sind keine direkten Maße für verbleibende Geldwäscherisiken.

Für Monaco lässt sich aus diesen Studien deshalb keine quantitative Entlastungsquote ableiten. Die wissenschaftlich tragfähige Schlussfolgerung ist enger: Listenentscheidungen können wirtschaftlich erhebliche Reaktionen auslösen. Ob eine konkrete Kontrolle entfallen kann, verlangt zusätzliche instituts- und kundenbezogene Evidenz. imf.org cgdev.org

III. Steuerungsinstrumente: Von der Listenänderung zur kontrollierten Anpassung

Aus der rechtlichen Trennung und den Grenzen der empirischen Evidenz lässt sich ein praktikables Vorgehen entwickeln. Die folgenden Instrumente sind Gestaltungsvorschläge für die interne Umsetzung.

Ein versioniertes Register für Länderstatus und Rechtsfolgen

Das Institut sollte FATF-Status, EU-Status und gegebenenfalls einschlägige behördliche Anordnungen getrennt erfassen. Zu jedem Eintrag gehören Quelle, Veröffentlichungsdatum, rechtlicher Wirksamkeitszeitpunkt und Zeitpunkt der technischen Umsetzung. finance.ec.europa.eu gesetze-im-internet.de

Der Nutzen liegt in der Nachvollziehbarkeit: Für eine spätere Prüfung muss erkennbar sein, welcher Status zu einem bestimmten Zeitpunkt galt und welche Regeln dadurch aktiviert waren.

Ein Kontrollregister mit nachvollziehbarer Begründung

Jede zur Anpassung vorgesehene Kontrolle sollte einem konkreten Zweck zugeordnet werden. Dabei können mehrere Gründe gleichzeitig bestehen.

PrüfpunktErforderlicher NachweisRechtliche GrundlageWelche Pflicht erfüllt die Kontrolle?Behördliche VorgabeBesteht eine verbindliche zusätzliche Anforderung?RisikogrundWelches konkrete Risiko soll sie begrenzen?Verbleibende AbdeckungWie wird dieses Risiko nach der Änderung beherrscht?EntscheidungWer genehmigt die Änderung und auf welcher Grundlage?

Eine manuelle Doppelprüfung kann beispielsweise historische Gründe haben. Ihr Wegfall ist erst dann begründbar, wenn weder eine bindende Vorgabe noch ein weiterhin erforderlicher Beitrag zur Risikoabdeckung entgegensteht. Die Bezeichnung als „zusätzliche Kontrolle“ genügt dafür nicht. gesetze-im-internet.de

Eine Freigabe mit überprüfbaren Bedingungen

Die Entscheidungsvorlage sollte den betroffenen Bestand, die vorgesehenen Änderungen, offene Datenlücken und die erwartete Ressourcenwirkung benennen. Hinzu kommen ein Prüftermin und konkrete Kriterien, die eine erneute Bewertung auslösen.

Dazu können unerwartete Kontrollausfälle, neue Eigentumsstrukturen oder ungeklärte Zahlungswege gehören. So wird die Freigabe zu einer Entscheidung, deren Voraussetzungen nach der Umsetzung überprüft werden können.

IV. MaRisk als organisatorischer Rahmen

Für Institute im Anwendungsbereich der MaRisk ist die Umsetzung zugleich eine Frage wirksamer Organisation. AT 4.4.2 verpflichtet die Compliance-Funktion, auf Verfahren und Kontrollen zur Einhaltung wesentlicher rechtlicher Regelungen hinzuwirken und die Geschäftsleitung zu unterstützen. AT 4.3.1 verlangt klar definierte Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten und Kommunikationswege. Organisationsrichtlinien und Dokumentation werden durch AT 5 und AT 6 adressiert. Maßgeblich ist die Fassung des Rundschreibens 06/2026 vom 30. Juni 2026.⁴ bundesbank.de

Für die praktische Aufgabenverteilung empfiehlt sich: Die geldwäscherechtlich zuständigen Stellen bewerten den fachlichen Anpassungsspielraum. Prozess- und Systemverantwortliche setzen freigegebene Änderungen um. Die MaRisk-Compliance-Funktion begleitet die Einhaltung und die organisatorischen Schnittstellen im Rahmen ihres Mandats. Die Interne Revision wahrt ihre unabhängige Prüfungsrolle.

V. Fallbeispiel: 120 Geschäftsbeziehungen mit Monaco-Bezug

Das folgende Szenario und sämtliche Bestandszahlen sind hypothetisch.

Eine deutsche Bank überprüft 120 Gesellschaften mit Sitz in Monaco. Im angenommenen Fall greifen bei allen Beziehungen weiterhin die gesetzlichen verstärkten Sorgfaltspflichten. gesetze-im-internet.de

BestandFeststellungEntscheidung75 BeziehungenAktuelle Unterlagen, nachvollziehbare Vermögensherkunft, keine zusätzlichen erhöhten Risiken festgestelltPrüfung, ob eine interne manuelle Doppelprüfung entfallen kann; erforderliche Maßnahmen bleiben wirksam30 BeziehungenKomplexe Eigentumsstrukturen oder ungeklärte DrittzahlungenZusätzliche Kontrollen bis zur belastbaren Klärung fortführen15 BeziehungenFehlende oder veraltete UnterlagenDatenbestand vorrangig aktualisieren; keine Entlastung auf unsicherer Grundlage

Die Zahl 75 beschreibt zunächst einen Prüfbestand. Sie ist keine vorweggenommene Freigabe. Für jede vorgesehene Änderung muss nachvollziehbar sein, warum die verbleibende Kontrolle ausreicht.

Zur Erfolgsmessung sollte die Bank Aufwand und Kontrollqualität gemeinsam betrachten:

KennzahlSteuerungszweckAnteil vollständig bewerteter Beziehungen am betroffenen BestandFortschritt und Abdeckung erkennenÜberfällige AktualisierungenDaten- und Bearbeitungsrückstände sichtbar machenFälle mit Ausfall erforderlicher MaßnahmenUnmittelbaren Handlungsbedarf erkennenBeanstandungsquote nachgelagerter StichprobenQualität der Umsetzung beurteilenNettoaufwand einschließlich NacharbeitTatsächliche Ressourcenwirkung messen

Ein bloßer Rückgang von Warnmeldungen wäre mehrdeutig: Er könnte eine bessere Fokussierung, aber auch eine verschlechterte Erkennung anzeigen. Deshalb sollte die Qualitätssicherung auch Fälle untersuchen, die nach der Änderung keine Warnmeldung mehr erzeugen. Ein Vorher-nachher-Vergleich muss zudem Veränderungen im Kundenbestand und Transaktionsvolumen berücksichtigen.

VI. Schlussfolgerung

Abweichende FATF- und EU-Listenstände verlangen eine Steuerung, die Rechtsfolgen, Kundenrisiken und Kontrollgestaltung getrennt beurteilt und anschließend zusammenführt.

Die FATF-Streichung liefert einen begründeten Überprüfungsanlass. Fortgeltende Rechtsanforderungen begrenzen den Spielraum. Empirische Forschung erklärt mögliche wirtschaftliche Folgen von Listungen, ersetzt jedoch keine Einzelfallbewertung. Belastbare Entlastung entsteht, wenn ein Institut für jede Änderung zeigen kann, welche Grundlage entfallen ist, welche Risiken fortbestehen und wie die verbleibenden Maßnahmen ihre Aufgabe erfüllen. finance.ec.europa.eu gesetze-im-internet.de

VII. Literatur und Rechtsgrundlagen

¹ FATF (2026): Outcomes FATF Plenary, 28–30 October 2026; Jurisdictions under Increased Monitoring – 30 October 2026.

Verweisung: Financial Action Task Force (FATF), Outcomes FATF Plenary, 28–30 October 2026, insbesondere der Abschnitt zu den nicht mehr unter verstärkter Beobachtung stehenden Ländern: https://www.fatf-gafi.org/en/publications/Fatfgeneral/outcomes-fatf-plenary-october-2026.html; sowie Jurisdictions under Increased Monitoring – 30 October 2026, insbesondere die Erläuterungen zum risikobasierten Ansatz und der Abschnitt zu Monaco: https://www.fatf-gafi.org/en/publications/High-risk-and-other-monitored-jurisdictions/increased-monitoring-october-2026.html, abgerufen am 03.11.2026.

² Europäische Kommission: Anti-money laundering and countering the financing of terrorism at international level, veröffentlichte Hochrisikodrittstaatenliste.

Verweisung: Europäische Kommission, Anti-money laundering and countering the financing of terrorism at international level, insbesondere die Abschnitte „Latest version of the list of high-risk third countries“ mit der Listung Monacos und „The listing process“ zum europäischen Bewertungsverfahren: https://finance.ec.europa.eu/financial-crime/anti-money-laundering-and-countering-financing-terrorism-international-level_en, abgerufen am 03.11.2026.

³ Geldwäschegesetz: insbesondere §§ 14 und 15.

Verweisung: Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG), insbesondere § 14 Abs. 1 und 2 zu Voraussetzungen und Umfang vereinfachter Sorgfaltspflichten: https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__14.html; sowie § 15 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 und Abs. 5a zu erhöhten Risiken, Hochrisikodrittstaaten, gesetzlichen Mindestmaßnahmen und zusätzlichen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen: https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__15.html, abgerufen am 03.11.2026.

⁴ BaFin (2026): Rundschreiben 06/2026 (BA) – Mindestanforderungen an das Risikomanagement, insbesondere AT 4.3.1, AT 4.4.2, AT 5 und AT 6.

Verweisung: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Rundschreiben 06/2026 (BA): Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk, 30. Juni 2026, insbesondere AT 4.3.1 zur Aufbau- und Ablauforganisation, AT 4.4.2 zur Compliance-Funktion sowie AT 5 und AT 6 zu Organisationsrichtlinien und Dokumentation; bereitgestellt über die Deutsche Bundesbank: https://www.bundesbank.de/resource/blob/825336/866a68577eb35afee82fbe60c39a4f87/472B63F073F071307366337C94F8C870/2026-06-30-rundschreiben-data.pdf, abgerufen am 03.11.2026.

Ansprechpartner

Cassedy Brose

Anna Tatar
+49 89 452 429 70 113
Zuständigkeitsbereich: Online Marketing Managerin

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Eine FATF-Streichung ist ein Prüfanlass, aber keine Änderung des EU-Rechts. Bleibt ein Land auf der EU-Hochrisikoliste, gelten die Mindestmaßnahmen nach § 15 GwG fort; vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG sind dann nicht eröffnet. Entlastung ist deshalb nur je Kontrolle begründbar: mit Zweck, Rechtsgrundlage, verbleibender Risikoabdeckung und Freigabe samt Prüftermin. Eine pauschale Herabstufung betroffener Kunden trägt die Streichung allein nicht. Die Grafik zeigt die vier Kernpunkte.