Mittelstandspresse
15.10.2026
Rückvergütungen für Orders seit 1. Juli 2026 auch in Deutschland untersagt: Was Artikel 39a MiFIR für Neobroker und 37,2 Millionen Depots heißt
Die EU hat Payment for Order Flow im März 2024 verboten, Deutschland nutzte als einziger Mitgliedstaat die Ausnahme bis zur Jahresmitte 2026. Seither dürfen Broker für die Weiterleitung von Kundenorders keine Vorteile von Dritten annehmen
Bietigheim-Bissingen, 15.10.2026 (PresseBox) - Seit dem 1. Juli 2026 gilt das Verbot von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen auch für Kunden in Deutschland. Artikel 39a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR), eingefügt durch die Verordnung (EU) 2024/791 vom 28. Februar 2024, untersagt Wertpapierfirmen die Annahme von Vorteilen Dritter für die Weiterleitung von Kundenaufträgen. Die Ausnahme, die Deutschland nach Absatz 2 der Vorschrift bis zum 30. Juni 2026 in Anspruch nahm, ist ausgelaufen. Das trifft in der Praxis vor allem Neobroker mit provisionsfreien Orders. Welche Gebührenmodelle Broker stattdessen kennen, erklärt das Fachportal der Provimedia GmbH in einem Leitfaden zu Brokergebühren und Handelskosten.
Payment for Order Flow bezeichnet die Praxis, dass ein Handelsplatz oder ein Marktmacher dem Broker dafür zahlt, dass dieser die Aufträge seiner Kunden an ihn leitet.
Vier Stichtage bestimmen das Verbot von Rückvergütungen
Die Verordnung (EU) 2024/791 wurde am 8. März 2024 im Amtsblatt veröffentlicht und trat nach ihrem Artikel 2 am zwanzigsten Tag danach in Kraft, dem 28. März 2024. Seitdem gilt das Verbot nach Artikel 39a Absatz 1 MiFIR in der Europäischen Union. Absatz 2 erlaubte Mitgliedstaaten, in denen vor dem 28. März 2024 Wertpapierfirmen mit Rückvergütungen niedergelassen waren, diese bis 30. Juni 2026 für dort ansässige oder niedergelassene Kunden auszunehmen. Die Mitteilung an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) war bis zum 29. September 2024 fällig. Laut der am 27. März 2024 veröffentlichten ESMA-Liste hat allein Deutschland die Ausnahme angezeigt, und zwar am 21. März 2024. Mit dem 30. Juni 2026 endete die Übergangsphase; die Vorschrift nennt für die Zeit danach keine weitere Frist.
Was Artikel 39a den Wertpapierfirmen genau untersagt
Der Wortlaut der Vorschrift ist eng gefasst. Erfasst sind Wertpapierfirmen, die für Kleinanleger oder auf Antrag als professionell eingestufte Kunden handeln. Sie dürfen von Dritten keine Gebühr, Provision oder nichtmonetären Vorteil für die Ausführung an einem bestimmten Ausführungsplatz oder die Weiterleitung dorthin annehmen. Nicht erfasst sind nach Unterabsatz 2 Rabatte oder Preisnachlässe auf Transaktionsgebühren von Ausführungsplätzen, sofern sie nach der genehmigten und öffentlichen Tarifstruktur eines Handelsplatzes zulässig sind und allein dem Kunden zugutekommen. Für Anleger heißt das: Ein solcher Rabatt fällt nicht unter das Verbot, wenn er allein dem Kunden zugutekommt und dem Broker keinen Geldvorteil bringt. Wie ein Broker Aufträge ausführt und woran sich Ausführungsqualität, Spread und Kommission unterscheiden, beschreibt ein Grundlagenbeitrag zu Aufgaben und Auswahl eines Brokers des Fachportals.
Wo die Kunden der Neobroker herkommen
Das Verbot trifft einen wachsenden Markt. Nach Angaben von lemon.markets und Smartbroker, die am 1. April 2026 Daten der Deutschen Bundesbank ausgewertet haben, hielten private Haushalte in Deutschland zum Jahresende 2025 insgesamt 37,2 Millionen Wertpapierdepots. Das waren laut der Auswertung 2,8 Millionen oder 8 Prozent mehr als ein Jahr zuvor.
Vier Segmentwerte aus derselben Auswertung:
Direktbanken, Onlinebroker und Neobroker steigerten ihren Depotbestand 2025 um 15,2 Prozent von 14,0 auf 16,2 Millionen Depots
Großbanken kamen zum Jahresende 2025 auf 4,61 Millionen Depots, ein Plus von 0,1 Prozent
Sparkassen wuchsen um 0,7 Prozent auf rund 1,92 Millionen Depots, Kreditgenossenschaften verloren 0,4 Prozent auf 1,51 Millionen
rund 80 Prozent der Depots privater Haushalte lagen bei Banken, etwa 20 Prozent bei Kapitalanlagegesellschaften und sonstigen meldepflichtigen Instituten
Die Autoren der Auswertung führen das Wachstum der digitalen Anbieter darauf zurück, dass neue Depots dort entstehen, wo die Eröffnung in Minuten vom Smartphone aus gelingt.
Worauf die Verordnung das Verbot stützt
Der Gesetzgeber stützt das Verbot auf die bestmögliche Ausführung. Nach Erwägungsgrund 39 der Verordnung (EU) 2024/791 sollen Finanzintermediäre den Handelsplatz oder die Gegenpartei für die Geschäfte ihrer Kunden ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Ausführung auswählen. Unvereinbar damit sei es, wenn ein Intermediär von Dritten dafür belohnt werde, Aufträge an einen bestimmten Ausführungsplatz zu leiten. Der Erwägungsgrund verweist zudem auf die unterschiedliche Aufsichtspraxis der Behörden in der Union bei der bestmöglichen Ausführung, die das Verbot erforderlich mache.
Womit Privatanleger seit dem Sommer 2026 rechnen
Für Kunden von Neobrokern verändert sich seit dem Sommer 2026 vor allem die Herkunft der Erträge ihres Anbieters. Erlöse für die Weiterleitung von Orders an einen bestimmten Ausführungsplatz fallen auch in Deutschland weg. Broker können stattdessen Ordergebühren erheben, Spreads verdienen oder andere Dienstleistungen bepreisen; den Ausschlag geben die Preisverzeichnisse der einzelnen Anbieter. Welche Ausführungsplätze ein Broker anbindet, wird damit zur Auswahlfrage.
„Kostenlos war eine Order nie, sie wurde nur an anderer Stelle bezahlt. Wer seit Juli 2026 die Preisliste seines Brokers liest, sieht zum ersten Mal, was Handel und Ausführung wirklich kosten. Das ist für Anleger kein Verlust, sondern eine Rechnung mit allen Posten“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Die nächsten Anhaltspunkte liefern die Anbieter selbst mit ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen für 2027 und die Depotstatistik der Bundesbank, die das Jahr 2026 im Frühjahr 2027 abbildet. Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 21. September 2026 abgerufenen Wortlaut der konsolidierten Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Verordnung (EU) 2024/791 und sind keine Rechtsberatung. Was eine Gebührenvereinbarung im Einzelfall bedeutet, klärt eine rechtliche Beratung.
Ansprechpartner
Alexander Weipprecht
+49 (7142) 3442727
Zuständigkeitsbereich: CEO
Über Provimedia GmbH:
Die Provimedia GmbH ist ein Online-Verlag mit Sitz in der Region Stuttgart. Wir schaffen wertvolle Informationen in unterschiedlichen Branchen um Wissen schnell und einfach zugänglich zu machen. Wir haben uns auf übersichtliche Webseiten und Auffindbarkeit von Informationen spezialisiert.
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Smartphone mit geöffneter Handels-App und Kurskurve liegt neben Tastatur und Kaffeetasse auf einem Schreibtisch - Auf einem Schreibtisch liegt ein Smartphone mit einer geöffneten Handels-App, auf dem Bildschirm eine unscharfe Kurskurve und ein Kaufknopf, daneben eine Tastatur, eine Kaffeetasse und ein Notizblock; im Hintergrund ein Monitor mit Orderbuch. Symbolbild zum Verbot von Rückvergütungen für Wertpapieraufträge. Bild KI-generiert
- Mehr Infos zu dieser Meldung unter www.pressebox.de
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