Mittelstandspresse
23.10.2026
Verpackungsrecht: Seit 12. August 2026 gelten EU-Verpackungsverordnung und VerpackDG, alte Systembeteiligungen enden spätestens Ende 2026
Wer sich im Verpackungsregister LUCID neu registrieren musste, warum Handelsmarken den Händler in der Regel zum Erzeuger machen und welche Bußgelder bis 200.000 Euro reichen: ausgewählte Übergangsfristen im November 2026
Bietigheim-Bissingen, 23.10.2026 (PresseBox) - Seit dem 12. August 2026 gilt in Deutschland neues Verpackungsrecht aus der EU-Verpackungsverordnung und einem deutschen Durchführungsgesetz. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation), gilt nach ihrem Artikel 71 ab diesem Tag, das Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten. An seine Stelle tritt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) aus Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 207. Was nachhaltige Verpackungen erfüllen sollen, beschreibt das Fachportal der Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen in seinem Beitrag über Anforderungen an nachhaltige Verpackungen und ihre Materialien.
Die Grundpflichten für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht bleiben nach Angaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bestehen: Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung. Geändert hat sich die Logik, nach der sich bestimmt, wer diese Pflichten erfüllen muss. Für Hersteller, Händler und Versender im November 2026 zählen deshalb vor allem die Übergangsfristen.
Vier Fristen, die das VerpackDG für Registrierung, Beteiligung und Zulassung gesetzt hat
Die Übergangsvorschriften stehen in § 68 VerpackDG. Wer nach dem alten Verpackungsgesetz registriert war, gilt nach § 68 Abs. 2 auch nach § 6 VerpackDG als registriert. Hersteller, die erstmals zur Registrierung verpflichtet waren, mussten sich bis zum 12. September 2026 registrieren lassen. Änderungen der Registrierungsdaten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 hatten bereits registrierte Hersteller bis zum 12. November 2026 vorzunehmen.
Systembeteiligungen nach altem Recht gelten nach § 68 Abs. 1 vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen fort, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026. Hersteller von Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht dürfen nach § 68 Abs. 9 noch längstens bis zum 31. Dezember 2027 ohne Zulassung nach § 19 VerpackDG Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen.
Registriert wird über das elektronische System auf der Internetseite der ZSVR, das Verpackungsregister LUCID. Die ZSVR ist nach § 6 Abs. 6 VerpackDG zuständige Behörde für das Register nach Artikel 44 der PPWR.
Wer seit August 2026 als Erzeuger und wer als Hersteller gilt
Laut ZSVR unterscheidet die PPWR Rollen, die in grenzüberschreitenden Lieferketten auseinanderfallen können. Vier davon bestimmen, wer im Register auftritt:
Erzeuger: verantwortet die Konformität der Verpackung und weist sie mit technischer Dokumentation und Konformitätserklärung nach. Für jede Verpackung gibt es EU-weit genau einen Erzeuger.
Hersteller: trägt die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen, die er in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt oder dort auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, finanziert insbesondere das Recycling und erfüllt Registrierungs- und Meldepflichten.
Markeninhaber: Wer Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt, ist grundsätzlich Erzeuger und nach Angaben der ZSVR regelmäßig zugleich Hersteller. Ist der Markeninhaber ein Kleinstunternehmen und sitzt sein Verpackungslieferant im selben Mitgliedstaat, gilt nach Artikel 3 PPWR der Lieferant als Erzeuger.
Bevollmächtigter: Unternehmen mit Sitz im Ausland, die ohne Niederlassung direkt an Endabnehmer in Deutschland liefern, müssen seit dem 12. August 2026 einen Bevollmächtigten benennen. Geltendes Recht war eine Aussetzung dieser Pflicht bis zum 20.10.2026 nicht. Das Europäische Parlament will die Aussetzung nach seiner Position von diesem Tag auf Kleinst- und Kleinunternehmen mit Sitz in der EU beschränken und bis 2035 oder bis zu einem umfassenderen Gesetz zur Kreislaufwirtschaft befristen. Im Rat war die Prüfung zunächst eingestellt worden; ab September 2026 berieten die Mitgliedstaaten über eine Wiederaufnahme für kleine Hersteller. Eine eigene Position hatte der Rat bis zum 20.10.2026 nicht festgelegt.
Den Kern der Herstellerrolle beschreibt die ZSVR mit der Finanzierung des Verpackungsrecyclings. Wie ein Nachbarland seine Sammel- und Recyclingquoten bis 2030 steigern will, beschreibt das Fachportal am Beispiel Österreichs im Beitrag über Recyclingziele bis 2030 und den Ausbau der Sammelinfrastruktur.
Die Registrierung bleibt nach Angaben der ZSVR auch dann eine höchstpersönliche Pflicht des Herstellers, wenn ein Bevollmächtigter die übrigen Pflichten übernimmt. Zu Handelsmarken verwies die ZSVR am 12. August 2026 auf eine überarbeitete Fassung der europäischen FAQ zur PPWR: Bei Eigenmarken sei das Handelshaus Erzeuger und regelmäßig auch der systembeteiligungspflichtige Hersteller.
Welche Bußgelder das VerpackDG an Registrierung und Beteiligung knüpft
§ 66 VerpackDG ordnet die Ordnungswidrigkeiten drei Bußgeldrahmen zu. Wer sich als Hersteller nicht oder nicht rechtzeitig an einem System beteiligt (§ 66 Abs. 1 Nr. 3), dem droht nach § 66 Abs. 3 eine Geldbuße bis zu 200.000 Euro. Eine fehlende oder verspätete Registrierung (§ 66 Abs. 1 Nr. 1) kann nach § 66 Abs. 3 mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Teilt ein Hersteller geänderte Registrierungsdaten nicht rechtzeitig mit (§ 66 Abs. 1 Nr. 2), reicht der Rahmen nach § 66 Abs. 3 bis zu 10.000 Euro.
Die Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen Pflichten aus der PPWR selbst stehen in § 66 Abs. 2 VerpackDG. Sie sind nach § 68 Abs. 17 erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden. Verfolgt werden die Ordnungswidrigkeiten nach § 66 Abs. 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, § 67 VerpackDG erlaubt zusätzlich die Einziehung der betroffenen Gegenstände.
Für Unternehmen, die ihre Systembeteiligung noch nach altem Recht abgeschlossen haben, ist das Jahresende 2026 damit der nächste Prüftermin. Spätestens ab dem 1. Januar 2027 brauchen Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen eine Beteiligung nach § 7 VerpackDG mit Materialart, Masse und Registrierungsnummer. Die Beteiligungspflicht entfällt nach § 8 VerpackDG, soweit ein Hersteller Verpackungen, mit denen er vergleichbare Anfallstellen wie Gaststätten oder Krankenhäuser nachprüfbar beliefert, dort über eine Branchenlösung unentgeltlich zurücknimmt und einer Verwertung zuführt. Bei Serviceverpackungen kann ein Hersteller, der nach Artikel 21 PPWR als Erzeuger gilt, nach § 7 Abs. 2 verlangen, dass sich seine Vorvertreiber für die gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem System beteiligen.
Frühestens ab 2030 entscheidet die Recyclingfähigkeitsstufe über das Inverkehrbringen der meisten Verpackungen
Bis Ende 2027 laufen weitere Übergänge aus. Branchenlösungen und sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung dürfen ihre Aufgaben nach § 68 Abs. 6, 7 und 12 längstens bis zum 31. Oktober 2027 ohne Zulassung wahrnehmen.
Gemäß Artikel 6 PPWR dürfen Verpackungen ab dem 1. Januar 2030 nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei der Recyclingfähigkeit Leistungsstufe A, B oder C erreichen; ausgenommen sind etwa bestimmte Arzneimittel-, Medizinprodukte- und Gefahrgutverpackungen. Maßgeblich ist der spätere von zwei Zeitpunkten: der 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 4. Ab dem 1. Januar 2038 reichen nur noch die Stufen A oder B. Die delegierten Rechtsakte mit den Kriterien sind laut Artikel 6 Absatz 4 bis zum 1. Januar 2028 vorgesehen; sie zeigen, wie Erzeuger die Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen künftig bemessen.
Die vorstehenden Angaben zum Verpackungsrecht geben eine allgemeine Information nach dem am 20. Oktober 2026 abgerufenen Wortlaut wieder. Grundlage sind §§ 6, 7, 8, 19, 66, 67 und 68 VerpackDG in der Fassung des Gesetzes vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207) sowie die Artikel 3, 6, 21, 44 und 71 der Verordnung (EU) 2025/40. Die Angaben sind keine Rechtsberatung. Welche Pflichten ein Unternehmen im Einzelfall treffen, klärt sich mit der ZSVR oder in einer rechtlichen Beratung.
Ansprechpartner
Alexander Weipprecht
+49 (7142) 3442727
Zuständigkeitsbereich: CEO
Über Provimedia GmbH:
Die Provimedia GmbH ist ein Online-Verlag mit Sitz in der Region Stuttgart. Wir schaffen wertvolle Informationen in unterschiedlichen Branchen um Wissen schnell und einfach zugänglich zu machen. Wir haben uns auf übersichtliche Webseiten und Auffindbarkeit von Informationen spezialisiert.
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Packtisch im Versandlager mit bedruckten Versandkartons, Klebebandabroller und einer Waage für die Verpackungsmenge. Auf einem Packtisch in einem Versandlager stehen gefaltete und gefüllte Versandkartons, daneben ein Klebebandabroller, eine Rolle Papierpolster und eine Paketwaage, im Hintergrund Regale mit Kartonagen. Symbolbild zu den Übergangsfristen im Verpackungsrecht seit August 2026. / Bild-Copyright: Provimedia GmbH / KI-generiert
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