Mittelstandspresse
08.11.2026
KI-Wasserzeichen und Kennzeichnung: Bis 24.09.2026 unterzeichneten 95 Anbieter und 192 Betreiber den EU-Praxisleitfaden zu KI-erzeugten Inhalten
Der Leitfaden des KI-Büros vom 10. Juni 2026 regelt Markierung, Deepfake-Hinweise und EU-Symbol. Für vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachte Audio-, Bild-, Video- und Textgeneratoren endet die Markierungsfrist für Anbieter am 2. Dezember 2026.
Bietigheim-Bissingen, 08.11.2026 (PresseBox) - Seit dem 2. August 2026 müssen Anbieter generativer KI-Systeme die Ausgaben dieser Systeme maschinenlesbar markieren. Für Systeme, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, läuft eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Artikel 50 Absatz 2 der europäischen KI-Verordnung ist die Grundlage der Markierungspflicht und verlangt, dass die technischen Lösungen der Anbieter, etwa KI-Wasserzeichen oder Metadaten, soweit technisch möglich wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sind. Wie Anbieter das umsetzen können, beschreibt der Praxisleitfaden zur Transparenz KI-erzeugter Inhalte, den das Europäische KI-Büro am 10. Juni 2026 veröffentlicht hat. Laut der Unterzeichnerliste mit Stand 24. September 2026 haben 95 Organisationen den Abschnitt für Anbieter und 192 den Abschnitt für Betreiber unterzeichnet. Welche Rolle KI im Produktionsablauf von Redaktionen spielt, zeigt das Fachportal der Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen in seiner Einordnung der KI im Medien- und Gestaltungsprozess.
Zu den Unterzeichnern des Anbieterabschnitts zählen laut dem KI-Büro unter anderem Aleph Alpha, Anthropic, Google, Microsoft und Mistral. Mit der Unterzeichnung erklären die Anbieter, sich an die freiwilligen Maßstäbe des Leitfadens halten zu wollen.
Wie der Praxisleitfaden die Pflichten auf Anbieter und Betreiber verteilt
Gegliedert ist der Leitfaden nach den Rollen aus Artikel 50:
Der erste Abschnitt behandelt die Markierung KI-erzeugter Inhalte durch Anbieter nach Artikel 50 Absatz 2.
Der zweite Abschnitt behandelt die Offenlegung von Deepfakes und KI-Texten durch Betreiber nach Artikel 50 Absatz 4.
Anhang I enthält ein freiwilliges EU-Symbol in drei Varianten, mit dem Betreiber KI-erzeugte Inhalte einheitlich kennzeichnen können.
Das KI-Büro will den Leitfaden laut seinen Fragen und Antworten mindestens alle zwei Jahre überprüfen; Aktualisierungen sind auch bei technischen Entwicklungen oder Erfahrungen mit der Anwendung der Transparenzregeln möglich.
Die Unterzeichnung ist freiwillig, die Pflichten aus Artikel 50 gelten unabhängig davon. Die Kommission und das KI-Gremium der Mitgliedstaaten haben den Leitfaden im Juli 2026 als angemessenes Instrument bewertet. Unterzeichnende Anbieter und Betreiber können sich nach den Angaben des KI-Büros auf die Maßnahmen des Leitfadens stützen. Anbieter und Betreiber, die andere Wege wählen, legen die Eignung dieser Wege den Marktüberwachungsbehörden selbst dar.
Wann Betreiber KI-Texte nach Prüfung und unter redaktioneller Verantwortung nicht offenlegen müssen
Betreiber ist nach der KI-Verordnung, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, etwa ein Unternehmen, eine Redaktion oder ein freier Journalist, außer bei persönlicher, nicht beruflicher Nutzung. Für Betreiber gilt seit dem 2. August 2026 Artikel 50 Absatz 4 der KI-Verordnung. Betreiber, die mit KI einen Text zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlichen, müssen offenlegen, dass er künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Für den Betreiber entfällt diese Pflicht, wenn der Text menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.
Deepfakes sind durch KI erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlich als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würden. Für sie gilt die Ausnahme für redaktionell kontrollierte Texte nicht. Betreiber müssen Deepfakes nach Artikel 50 Absatz 4 offenlegen; bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werken oder Programmen genügt ein geeigneter Hinweis, der weder Darstellung noch Genuss des Werks beeinträchtigt. Welche Verfahren KI-erzeugte Texte, Bilder und Videos erkennbar machen, stellt das Fachportal in einem Beitrag zu Werkzeugen und Techniken zum Erkennen von KI-Inhalten vor.
Welche Übergangsfrist für Generatoren aus der Zeit vor dem 2. August 2026 gilt
Manche Generatoren für synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte wurden schon vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht. Deren Anbieter haben nach Artikel 111 Absatz 4 der KI-Verordnung bis zum 2. Dezember 2026 Zeit, die Markierungspflicht aus Artikel 50 Absatz 2 zu erfüllen. Die Übergangsfrist betrifft nur diese Markierung durch den Anbieter; für die Offenlegungspflichten der Betreiber nach Artikel 50 Absatz 4 sieht Artikel 111 Absatz 4 keinen Aufschub vor.
„Für Redaktionen verschiebt sich die Frage von der Kennzeichnung auf die Verantwortung. Wer KI-Texte vor der Veröffentlichung prüft und dafür geradesteht, braucht kein Etikett, sondern einen belastbaren Prüfschritt. Bei Deepfakes bleibt der Hinweis des Betreibers dagegen Pflicht, und die maschinenlesbare Markierung der Anbieter macht die KI-Herkunft künftig überprüfbar“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Worauf Redaktionen und Agenturen bis Jahresende achten können
Die Unterzeichnerliste wird laufend ergänzt. Zwei Arbeitsgruppen der Unterzeichner, angekündigt für September 2026, sollen Erfahrungen aus der Umsetzung sammeln. Redaktionen und Agenturen mit generativen Werkzeugen können von November 2026 bis Jahresende drei Dinge prüfen. Gibt ihr Anbieter eine maschinenlesbare Markierung aus? Bleibt sie beim Export erhalten? Und wo im Ablauf prüft ein Mensch den Text, und wer trägt die redaktionelle Verantwortung?
Die vorstehenden Angaben zu Artikel 3, 50, 111 und 113 der KI-Verordnung sind eine allgemeine Information nach dem am 28. September 2026 abgerufenen Wortlaut. Grundlage war die konsolidierte Fassung vom 27. Juli 2026 auf EUR-Lex; rechtsverbindlich sind nur die im Amtsblatt der EU veröffentlichten Texte. Die Angaben sind keine Rechtsberatung. Ob ein Unternehmen im Einzelfall als Anbieter oder Betreiber gilt und welche Pflichten es trägt, klärt sich in einer rechtlichen Beratung.
Ansprechpartner
Alexander Weipprecht
+49 (7142) 3442727
Zuständigkeitsbereich: CEO
Über Provimedia GmbH:
Die Provimedia GmbH ist ein Online-Verlag mit Sitz in der Region Stuttgart. Wir schaffen wertvolle Informationen in unterschiedlichen Branchen um Wissen schnell und einfach zugänglich zu machen. Wir haben uns auf übersichtliche Webseiten und Auffindbarkeit von Informationen spezialisiert.
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Schnittplatz in einer kleinen Redaktion mit zwei Monitoren, auf denen ein Bild und eine Zeitleiste mit Metadatenfeldern geöffnet sind. Ein Arbeitsplatz in einer kleinen Redaktion mit zwei Monitoren, links ein geöffnetes Foto in einem Bildbearbeitungsprogramm, rechts eine unscharfe Zeitleiste mit Metadatenfeldern, davor Tastatur, Grafiktablett und ein Notizblock. Symbolbild zur maschinenlesbaren Markierung KI-erzeugter Inhalte im November 2026.
- Mehr Infos zu dieser Meldung unter www.pressebox.de
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