Mittelstandspresse
03.11.2026
Resturlaub verfällt zum Jahresende 2026 in der Regel nur nach Hinweis des Arbeitgebers: Zwei Drittel der Beschäftigten nehmen Tage mit ins neue Jahr
Das Bundesarbeitsgericht verlangt vom Arbeitgeber, rechtzeitig zur Urlaubsnahme aufzufordern und auf den drohenden Verfall hinzuweisen, sonst bleiben die Tage in der Regel erhalten. Eine IAB-Befragung zeigt, wie viel Urlaub offen bleibt
Bietigheim-Bissingen, 03.11.2026 (PresseBox) - Resturlaub aus dem Jahr 2026 verfällt am 31. Dezember 2026 nicht ohne Weiteres. Nach § 7 Absatz 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) muss Urlaub zwar im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19. Februar 2019, 9 AZR 541/15) erlischt der Anspruch aber in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber zuvor zur Urlaubsnahme aufgefordert und auf den Verfall hingewiesen hat. Hinzukommen muss, dass der Beschäftigte den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Wie verbreitet offene Urlaubstage sind, zeigt eine am 1. Dezember 2025 veröffentlichte Auswertung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Wer die freien Tage im November 2026 bewusst zur Erholung plant, findet beim Fachportal der Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen einen Beitrag zur Auszeit vom Alltagsstress durch einen Aufenthalt im Hotel.
In der zugrunde liegenden Befragungswelle befragte das IAB zwischen Januar und März 2024 insgesamt 6.931 Personen; ausgewertet wurden die Angaben von 4.792 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Den Anspruch selbst regelt § 1 BUrlG: Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 Absatz 1 BUrlG jährlich 24 Werktage, gerechnet auf eine Sechs-Tage-Woche, also vier Wochen.
Acht Kennzahlen zeigen, wie viel Urlaub Beschäftigte ins neue Jahr mitnehmen
Die IAB-Auswertung von Susanne Wanger und Yasemin Yilmaz stützt sich auf eine Online-Personenbefragung des Instituts aus dem ersten Quartal 2024 und betrachtet sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit Fünf-Tage-Woche. Laut IAB lag der durchschnittliche Urlaubsanspruch im Jahr 2023 bei 29,8 Arbeitstagen. Drei Viertel der Beschäftigten hatten Anspruch auf 30 Tage, 16 Prozent lagen darunter, 11 Prozent darüber.
Rund zwei Drittel der Befragten verfügten nach Angaben des IAB zum 1. Januar 2024 über nicht verbrauchte Urlaubstage aus dem Vorjahr, im Schnitt 7,6 Tage. Auf alle Beschäftigten bezogen entsprach das fünf Tagen. Fast alle, nämlich 97,6 Prozent, gingen davon aus, den Resturlaub noch zu nehmen.
„Resturlaub ist kein Guthaben für schlechte Zeiten, sondern Erholung, die schon im alten Jahr gefehlt hat. Wer Anfang November noch zwei Wochen offen hat, sollte sie nicht für den Januar aufheben, nur weil sie rechtlich vielleicht erhalten bleiben. Der Körper rechnet nicht in Übertragungsfristen“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Was der Arbeitgeber tun muss, damit Urlaub am Jahresende verfällt
Das Bundesarbeitsgericht hat § 7 BUrlG im Urteil vom 19. Februar 2019 im Licht von Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG ausgelegt. Danach trifft den Arbeitgeber die Initiativlast. Das Gericht nennt in den Entscheidungsgründen drei Schritte, mit denen er seine Mitwirkungsobliegenheiten regelmäßig erfüllen kann:
dem Beschäftigten zu Beginn des Kalenderjahres in Textform mitteilen, wie viele Arbeitstage Urlaub ihm zustehen
ihn auffordern, den Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er im laufenden Urlaubsjahr genommen werden kann
ihn klar darüber belehren, dass der Urlaub grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres verfällt, wenn er ihn trotz Möglichkeit nicht beantragt
Abstrakte Hinweise im Arbeitsvertrag, in einem Merkblatt oder in einer Kollektivvereinbarung genügen nach dem Urteil in der Regel nicht. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Obliegenheiten trägt nach den Entscheidungsgründen der Arbeitgeber. Hat er sie nicht erfüllt, tritt der am 31. Dezember nicht verfallene Urlaub zum Anspruch des Folgejahres hinzu. Dass ihr Resturlaub tatsächlich verfällt, erwarteten laut IAB nur 1,3 Prozent der Befragten mit offenen Tagen.
Warum offener Urlaub nicht einfach nach drei Jahren verjährt
Mit dem Verfall ist die Frage der Verjährung nicht erledigt. Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub unterliegt nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2022 (9 AZR 266/20) zwar der Verjährung. Die regelmäßige Frist von drei Jahren nach § 195 BGB beginnt aber erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat. Das Gericht setzt damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. September 2022 (C-120/21) um, das es selbst eingeholt hatte. Danach steht das Unionsrecht einer Verjährung drei Jahre nach Ende des Entstehungsjahres entgegen, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen.
Für Beschäftigte heißt das: Ohne Hinweis können sich Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln. Der Arbeitgeber kann das nach dem Urteil von 2019 vermeiden, indem er die Hinweise für zurückliegende Jahre im aktuellen Urlaubsjahr nachholt. Kann noch bestehender Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er nach § 7 Absatz 4 BUrlG abzugelten. Dieser Abgeltungsanspruch verjährt nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Januar 2023 (9 AZR 456/20) im Regelfall drei Jahre nach Ende des Austrittsjahres, auch ohne Hinweis des Arbeitgebers.
Wozu das Gesetz den Urlaub an das Kalenderjahr bindet
Die Befristung auf das Urlaubsjahr dient nach den Gründen des Urteils von 2019 in erster Linie dem Gesundheitsschutz. Beschäftigte sollen in einem einigermaßen regelmäßigen Rhythmus eine gewisse Zeit der Erholung und Entspannung erhalten. Nach dem Urteil fördern die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers diesen Zweck: Information über den Resturlaub, Hinweis auf die Fristen und Aufforderung zur Urlaubsnahme.
Erholung hängt dabei nicht nur an der Zahl der Tage, sondern auch daran, wie sie verbracht werden. Welche Wirkung Bewegung in der Natur haben kann, beschreibt das Fachportal in seinem Beitrag über Waldspaziergänge und ihre Wirkung auf das Stressempfinden.
Übertragener Urlaub soll bis Ende März 2027 genommen sein — verfallen kann er auch dann nur nach Hinweis
Nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BUrlG ist eine Übertragung ins nächste Jahr nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Beschäftigten liegende Gründe sie rechtfertigen. Übertragener Urlaub aus 2026 muss nach Satz 3 bis zum 31. März 2027 gewährt und genommen werden; verfallen kann er auch dann in der Regel nur nach rechtzeitigem Hinweis des Arbeitgebers. Einen Sonderfall regelt Satz 4: Ein Teilurlaub, der wegen noch nicht erfüllter sechsmonatiger Wartezeit entsteht (§ 5 Absatz 1 Buchstabe a BUrlG), ist auf Verlangen des Beschäftigten auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. Einen eigenen Endtermin nennt das Gesetz dafür nicht. Nach der IAB-Auswertung ergeben sich aus tariflichen Regelungen oder Betriebsvereinbarungen große Spielräume bei der Übertragung. Vom Bundesurlaubsgesetz abweichen dürfen nach § 13 Absatz 1 BUrlG allerdings nur Tarifverträge; sonstige Regelungen können nur zugunsten der Beschäftigten von ihm abweichen.
Neue Zahlen zur Ausschöpfung des Urlaubs sind aus dem IAB-Panel frühestens mit einer weiteren Befragungswelle zu erwarten. Bis zum 31. Dezember 2026 lohnt ein Blick in die Personalunterlagen und E-Mails. Hat der Arbeitgeber zur Urlaubsnahme aufgefordert und auf den drohenden Verfall hingewiesen, sollten Beschäftigte ihre offenen Tage so rechtzeitig beantragen, dass sie noch im Jahr 2026 genommen werden können.
Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 23. September 2026 abgerufenen Wortlaut der §§ 1, 3, 4, 5, 7 und 13 BUrlG wieder. Ebenso abgerufen wurden an diesem Tag der Wortlaut des § 195 BGB und des Artikels 7 der Richtlinie 2003/88/EG. Einbezogen sind die am selben Tag abgerufenen Urteile des Bundesarbeitsgerichts 9 AZR 541/15, 9 AZR 266/20 und 9 AZR 456/20 sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs C-120/21. Die Angaben sind keine Rechtsberatung. Ob Urlaub im Einzelfall verfallen ist, klärt eine arbeitsrechtliche Beratung, etwa bei einer Gewerkschaft oder einer Fachanwaltskanzlei.
Ansprechpartner
Alexander Weipprecht
+49 (7142) 3442727
Zuständigkeitsbereich: CEO
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Wandkalender mit markierten Dezembertagen über einem aufgeräumten Schreibtisch mit Wanderschuhen am Boden
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