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29.10.2026

Pflegekassenzuschuss für das barrierefreie Bad: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, während die Zahl der ambulant Versorgten 2025 auf 5,16 Millionen stieg

Die Pflegekassen gaben 2025 laut Bundesgesundheitsministerium 2,17 Milliarden Euro für Hilfsmittel und Wohnumfeldverbesserung aus. Den Zuschuss beantragt die pflegebedürftige Person: Was sie, Angehörige und Fliesenleger vorher wissen sollten

Rohbau einer bodengleichen Dusche mit Gefälleestrich, Ablaufrinne und gestapelten Fliesenkartons. Ein Badezimmer im Umbau: Der Boden einer bodengleichen Dusche ist mit Gefälleestrich und einer eingebauten Ablaufrinne vorbereitet, an der Wand stehen gestapelte Fliesenkartons, ein Zahnspachtel und ein Eimer mit Fliesenkleber, durch das Fenster fällt Tageslicht. Symbolbild zum Zuschuss der Pflegekasse für das barrierefreie Bad. Bild KI-generiert
Rohbau einer bodengleichen Dusche mit Gefälleestrich, Ablaufrinne und gestapelten Fliesenkartons. Ein Badezimmer im Umbau: Der Boden einer bodengleichen Dusche ist mit Gefälleestrich und einer eingebauten Ablaufrinne vorbereitet, an der Wand stehen gestapelte Fliesenkartons, ein Zahnspachtel und ein Eimer mit Fliesenkleber, durch das Fenster fällt Tageslicht. Symbolbild zum Zuschuss der Pflegekasse für das barrierefreie Bad. Bild KI-generiert

Bietigheim-Bissingen, 29.10.2026 (PresseBox) - Für Umbauten, die die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern, können die Pflegekassen seit dem 1. Januar 2025 Zuschüsse von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme gewähren. Der Betrag steht in § 40 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und ist zum Jahresbeginn 2025 nach § 30 Absatz 1 SGB XI um 4,5 Prozent angehoben worden. Die Nachfrage wächst: Laut der im Juli 2026 aktualisierten Statistik des Bundesministeriums für Gesundheit bezogen Ende 2025 5,16 Millionen Menschen ambulante Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, Ende 2024 waren es 4,79 Millionen. Wie der Antrag bei der Kasse abläuft und welche Arbeiten im Bad förderfähig sind, erklärt das Fachportal der Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen in seinem Leitfaden zur Badsanierung mit Zuschuss der Pflegekasse.

Im Bad kann Wohnumfeldverbesserung zum Beispiel heißen: Die Wanne weicht einer bodengleichen Dusche, der Boden bekommt rutschhemmende Fliesen, Türen werden verbreitert; ob die Kasse bezuschusst, entscheidet sie im Einzelfall. Für Fliesenleger ist der Pflegekassenzuschuss damit im Herbst 2026 ein Auftragsfeld, das nicht an der Neubaukonjunktur hängt, sondern an der Zahl der zu Hause versorgten Pflegebedürftigen.

Woran die Pflegekasse einen förderfähigen Umbau nach § 40 Absatz 4 SGB XI erkennt

Der Zuschuss ist nach § 40 Absatz 4 SGB XI eine Kann-Leistung und subsidiär, greift also nur, wenn kein anderer Träger vorrangig zahlt. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherstellt. Das Gesetz nennt als Beispiel technische Hilfen im Haushalt. Die Pflegekasse kann in geeigneten Fällen die Notwendigkeit unter Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes überprüfen lassen (§ 40 Absatz 4 Satz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 SGB XI). Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige mit festgestelltem Pflegegrad, auch Pflegegrad 1 (§ 28a SGB XI), sofern sie die Vorversicherungszeit nach § 33 Absatz 2 SGB XI erfüllen. Den Zuschuss beantragt und erhält die pflegebedürftige Person (§ 33 Absatz 1 Satz 1 SGB XI); Fliesenleger haben keinen eigenen Anspruch, Eigentümer oder Vermieter nicht allein wegen des Umbaus.

„Beim barrierefreien Bad entscheidet nicht der Katalog, sondern die Frage, ob der Umbau die Pflege zu Hause ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederherstellt. Wer als Fliesenleger den Kostenvoranschlag so aufbaut, dass die Kasse diesen Zusammenhang auf einen Blick erkennt, erspart dem Antrag unnötige Rückfragen“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Wie hoch der Zuschuss seit 2025 ist und wie er sich bei mehreren Pflegebedürftigen addiert

Der Betrag von 4.180 Euro gilt seit dem 1. Januar 2025; bis Ende 2024 lag die Grenze bei 4.000 Euro, die Anhebung um 4,5 Prozent folgt aus der Dynamisierung nach § 30 Absatz 1 SGB XI. Das Gesetz nennt in § 40 Absatz 4 und Absatz 7 SGB XI vier Grenzen und Fristen.

Der Zuschuss darf 4.180 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, gilt für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes die Grenze von 4.180 Euro je Pflegebedürftigem.

In diesem Fall ist der Gesamtbetrag je Maßnahme auf 16.720 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf deren Versicherungsträger aufgeteilt.

Über den Antrag hat die Pflegekasse spätestens drei Wochen nach Eingang zu entscheiden, bei Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen.

Hält die Kasse die Frist nicht ein und teilt sie keinen hinreichenden Grund mit, gilt die Leistung nach § 40 Absatz 7 SGB XI nach Ablauf der Frist als genehmigt. Die Beträge gibt das Bundesministerium für Gesundheit nach § 30 Absatz 2 SGB XI im Bundesanzeiger bekannt; die Bekanntmachung für 2025 datiert vom 14. November 2024.

Wer zu Hause versorgt wird und was die Kassen dafür ausgeben

Die soziale Pflegeversicherung zählte laut Bundesministerium für Gesundheit (Stand Juli 2026) Ende 2025 insgesamt 6,01 Millionen Leistungsbeziehende, davon 5,16 Millionen ambulant und 711.000 stationär. Ende 2024 waren es 5,64 Millionen, davon 4,79 Millionen ambulant. Für Hilfsmittel und Wohnumfeldverbesserung gaben die Kassen laut Ministerium 2025 rund 2,17 Milliarden Euro aus, nach 1,91 Milliarden Euro 2024 und 1,74 Milliarden Euro 2023. Die gesamten Leistungsausgaben stiegen 2025 auf 70,42 Milliarden Euro. Das Statistische Bundesamt hatte am 18. Dezember 2024 für Dezember 2023 knapp 5,7 Millionen Pflegebedürftige gemeldet, von denen 86 Prozent oder 4,9 Millionen zu Hause versorgt wurden.

Wie ein solcher Umbau im Bad technisch gelingt, beschreibt das Fachportal in seiner Anleitung zur bodengleichen Dusche als Kern der barrierefreien Badsanierung: Gefälleestrich, Abdichtung, Ablaufrinne und Fliesen mit rutschhemmender Oberfläche gehören zusammen.

Was Pflegebedürftige, Angehörige und Fliesenleger vor dem Antrag klären sollten

Der Zuschuss setzt einen Pflegegrad voraus, deshalb steht vor dem Umbau die Einstufung. Für den Antrag helfen eine Beschreibung der Maßnahme und ein Kostenvoranschlag, aus dem hervorgeht, welche Arbeiten der Pflege dienen; Fliesen, Abdichtung, Gefälle und Duschabtrennung lassen sich dafür getrennt ausweisen. Die Fristen des Gesetzes von drei beziehungsweise fünf Wochen sprechen dafür, den Bescheid abzuwarten, bevor die alte Wanne ausgebaut wird. Wohnen zwei Pflegebedürftige in der Wohnung und dient der Umbau dem gemeinsamen Wohnumfeld, kommt nach § 40 Absatz 4 Satz 3 SGB XI für jeden ein Zuschuss von bis zu 4.180 Euro in Betracht. Übersteigen die Kosten den Zuschuss, übernimmt die Pflegekasse den Rest nicht; welche weiteren Förderwege es gibt, hängt von Bundesland und Programmlage ab.

Ab wann der Höchstbetrag das nächste Mal steigt und welche Zahlen bis dahin folgen

Nach geltendem § 30 Absatz 1 SGB XI steigen die Beträge das nächste Mal zum 1. Januar 2028. Maßstab ist der kumulierte Anstieg der Kerninflationsrate der letzten drei Kalenderjahre, für die Daten vorliegen, höchstens aber der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum. Bis dahin bleibt es bei 4.180 Euro je Maßnahme. Ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juni 2026 (Pflegeneuordnungsgesetz) sieht stattdessen ab 2028 jährliche Anpassungen jeweils zum 1. Juli vor, bemessen am Mittel der Kerninflationsrate der drei Vorjahre; geltendes Recht ist das nicht. Derselbe Entwurf sieht in einem neuen § 35b vor, dass die Abtretung des Zuschussanspruchs an Dritte, etwa an den ausführenden Betrieb, erst wirksam wird, wenn die pflegebedürftige Person sie der Pflegekasse anzeigt. Das Bundesministerium für Gesundheit aktualisiert seine Zahlen zur Pflegeversicherung regelmäßig, zuletzt im Juli 2026. Die nächste Pflegestatistik des Statistischen Bundesamtes mit Stichtag Dezember 2025 stand Mitte September 2026 noch aus; die vorige erschien im Dezember 2024. Für Fliesenleger heißt das im Winter 2026/2027: Der Höchstbetrag von 4.180 Euro je Maßnahme steht fest, beim gemeinsamen Wohnumfeld mehrerer Pflegebedürftiger gilt er je Person; über den Zuschuss entscheidet die Kasse aber im Einzelfall.

Die vorstehenden Angaben zum Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen geben eine allgemeine Information nach dem am 23. September 2026 abgerufenen Normwortlaut wieder. Grundlage sind § 28a, § 33 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1, Absatz 4 und Absatz 7 sowie § 30 Absatz 1 und 2 SGB XI. Zur künftigen Dynamisierung und zur Abtretung ist zusätzlich der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 5. Juni 2026 herangezogen worden, der kein geltendes Recht ist. Die Angaben sind keine Rechtsberatung; ob ein einzelner Umbau bezuschusst wird, entscheidet die Pflegekasse im Einzelfall.

Ansprechpartner

Alexander Weipprecht
+49 (7142) 3442727
Zuständigkeitsbereich: CEO

Über Provimedia GmbH:

Die Provimedia GmbH ist ein Online-Verlag mit Sitz in der Region Stuttgart. Wir schaffen wertvolle Informationen in unterschiedlichen Branchen um Wissen schnell und einfach zugänglich zu machen. Wir haben uns auf übersichtliche Webseiten und Auffindbarkeit von Informationen spezialisiert.

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Rohbau einer bodengleichen Dusche mit Gefälleestrich, Ablaufrinne und gestapelten Fliesenkartons. Ein Badezimmer im Umbau: Der Boden einer bodengleichen Dusche ist mit Gefälleestrich und einer eingebauten Ablaufrinne vorbereitet, an der Wand stehen gestapelte Fliesenkartons, ein Zahnspachtel und ein Eimer mit Fliesenkleber, durch das Fenster fällt Tageslicht. Symbolbild zum Zuschuss der Pflegekasse für das barrierefreie Bad. Bild KI-generiert