Mittelstandspresse
23.10.2026
Empfängerüberprüfung seit dem 9. Oktober 2025: Ein Jahr Namensabgleich gegen 2,5 Milliarden Euro Überweisungsbetrug im Europäischen Wirtschaftsraum
EBA und Europäische Zentralbank beziffern den Wert betrügerischer Überweisungen 2024 auf 2,5 Milliarden Euro. Seit einem Jahr gleichen Zahlungsdienstleister bei Euro-Überweisungen vor der Freigabe Name und IBAN ab – was das für Kontoinhaber ändert.
Bietigheim-Bissingen, 23.10.2026 (PresseBox) - Seit dem 9. Oktober 2025 müssen Zahlungsdienstleister im Euroraum bei Euro-Überweisungen innerhalb der EU Empfängername und IBAN abgleichen. Die Frist dafür setzt Artikel 5c Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, ergänzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 über Echtzeitüberweisungen; geprüft wird, bevor der Zahler die Überweisung freigeben kann. Das Ausmaß zeigt der gemeinsame Bericht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 15. Dezember 2025. Danach erreichte der Wert betrügerischer Überweisungen 2024 im Europäischen Wirtschaftsraum 2,5 Milliarden Euro, laut EBA und EZB 24 Prozent mehr als 2023; die für 2024 gemeldeten Verluste aus Überweisungsbetrug lagen bei 2,2 Milliarden Euro. Wie eine Zahlung vom Auftrag bis zur Gutschrift läuft, erklärt das Fachportal der Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen in seinem Glossareintrag zu den Abläufen im Zahlungsverkehr.
Im Oktober 2026 liegt das erste Jahr mit dem Abgleich hinter den Banken. Der Abgleich heißt in der Verordnung Empfängerüberprüfung, in der Branche Verification of Payee, kurz VoP. Nach Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung wird die Prüfung für alle Zahlungsdienstnutzer unentgeltlich erbracht.
Womit die Empfängerüberprüfung seit dem 9. Oktober 2025 arbeitet
Nach Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 führt der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Prüfung durch, sobald der Zahler die Angaben zum Empfänger übermittelt hat und bevor er die Überweisung autorisieren kann. Bei fehlender Übereinstimmung wird der Zahler nach dem Verordnungstext darüber unterrichtet, dass die Freigabe dazu führen könnte, dass das Geld auf ein Konto geht, dessen Inhaber nicht der angegebene Empfänger ist. Stimmen Name und IBAN nahezu überein, zeigt die Bank dem Zahler den Namen an, der tatsächlich zur IBAN gehört. Bei Papieraufträgen erfolgt die Prüfung nach Absatz 4 bei Eingang, sofern der Zahler anwesend ist.
Die Prüfung greift auch bei Echtzeitüberweisungen, die innerhalb von Sekunden gutgeschrieben werden und deshalb kaum zurückzuholen sind. Erwägungsgrund 20 der Verordnung (EU) 2024/886 begründet den Abgleich damit, dass eine Überweisung durch Betrug oder einen Fehler an einen unbeabsichtigten Empfänger gehen kann. Der Zahler könne das Geld dann womöglich nicht vor der Gutschrift zurückerlangen – laut Erwägungsgrund bei Echtzeitüberweisungen wie bei herkömmlichen Überweisungen.
Warum die Täter den Zahler selbst zur Überweisung bringen
Der EBA-EZB-Bericht vom 15. Dezember 2025 wertet die Halbjahresmeldungen der Zahlungsdienstleister von 2022 bis 2024 aus. Über alle Zahlungsarten hinweg summierte sich der Wert betrügerischer Zahlungen 2024 laut Bericht auf 4,2 Milliarden Euro, 17 Prozent mehr als 2023; die Betrugsquote blieb mit rund 0,002 Prozent des Transaktionswerts stabil. Bei Überweisungen entfiel der größte Teil des Werts betrügerischer Zahlungen nicht auf Aufträge, die der Täter selbst erteilt hat, sondern auf die Manipulation des Zahlers. Der Anteil dieser Fälle stieg nach Angaben von EBA und EZB von 65 Prozent des Werts betrügerischer Überweisungen im Jahr 2023 auf 74 Prozent im Jahr 2024. Die Täter bringen das Opfer dazu, die Überweisung selbst freizugeben. Der Bericht hält zudem fest, dass Zahlungsdienstnutzer rund 85 Prozent der Verluste aus betrügerischen Überweisungen selbst trugen. Wie sich Rechner und Zugangswege für das Online-Banking absichern lassen, beschreibt das Fachportal in seinen Sicherheitshinweisen für Bankgeschäfte am Laptop.
Gegen manipulierte Zahler hilft die starke Kundenauthentifizierung nur begrenzt, weil das Opfer die Freigabe selbst erteilt; die Empfängerüberprüfung zeigt schon vor der Freigabe, ob der Name zum Konto passt.
Wie viele Überweisungen im Euroraum inzwischen in Sekunden laufen
Die EZB hat am 22. Juli 2026 ihre Zahlungsverkehrsstatistik für das zweite Halbjahr 2025 veröffentlicht. Die Kennzahlen daraus ordnen ein, wie viele Aufträge der Namensabgleich inzwischen durchläuft:
83,5 Milliarden unbare Zahlungen im Euroraum im zweiten Halbjahr 2025, 6,9 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum
Überweisungen stellten 21 Prozent der Zahlungen, Kartenzahlungen 57 Prozent, Lastschriften 14 Prozent
Echtzeitüberweisungen machten 25 Prozent der Zahl und 8 Prozent des Werts aller Überweisungen in den Massenzahlungssystemen aus
60,1 Milliarden Transaktionen im Wert von 27,9 Billionen Euro liefen über die Massenzahlungssysteme des Euroraums
Der Bericht von EBA und EZB nennt für Echtzeitüberweisungen einen durchschnittlichen Schaden je Betrugsfall von 1.392 Euro, für herkömmliche Überweisungen von 3.632 Euro; die Daten stammen aus der Zeit vor dem Start des Namensabgleichs.
Wofür der Zahlungsdienstleister nach der Verordnung haftet, wenn trotz Warnung freigegeben wird
Die Haftung regelt Artikel 5c Absatz 8 der Verordnung. Hat der Zahlungsdienstleister die Anforderungen des Artikels 5c erfüllt, haftet er nach dem Verordnungstext nicht für Überweisungen an unbeabsichtigte Empfänger auf Grundlage eines fehlerhaften Kundenidentifikators im Sinne des Artikels 88 der Richtlinie (EU) 2015/2366. Kommt der Zahlungsdienstleister des Zahlers der Prüfpflicht dagegen nicht nach und wird die Zahlung deshalb fehlerhaft ausgeführt, erstattet er dem Zahler laut Absatz 8 den Betrag unverzüglich. Weitere finanzielle Verluste des Zahlers können laut Absatz 8 nach dem für den Zahlungsdienstevertrag maßgebenden Recht erstattet werden. Nach Absatz 7 müssen Zahlungsdienstleister ihre Kunden zudem darüber informieren, welche Folgen es für Haftung und Rückerstattung hat, wenn sie eine Warnung außer Acht lassen. Die Warnung hindert die Freigabe nicht; das stellt Absatz 5 sicher. Die Haftungsfreistellung betrifft Überweisungen, die wegen eines fehlerhaften Kundenidentifikators – bei SEPA-Überweisungen die IBAN – beim unbeabsichtigten Empfänger landen, und setzt voraus, dass der Zahlungsdienstleister die Anforderungen des Artikels 5c erfüllt hat.
Nur Zahlungsdienstnutzer, die keine Verbraucher sind und Aufträge gebündelt einreichen, können nach Absatz 6 auf die Prüfung verzichten. Die Verordnung adressiert damit Zahlungsdienstleister, also Banken, Sparkassen und Zahlungsinstitute, nicht die Kunden.
Was das zweite Jahr des Namensabgleichs bringen soll
„Der Namensabgleich ist die erste Sicherung im Zahlungsverkehr, die den Betrüger nicht am Zugang, sondern an der Zieladresse erwischt. Sie funktioniert nur, wenn Kunden die Warnung ernst nehmen und nicht wegklicken, weil der Absender am Telefon drängt. Wer bei einer Abweichung auflegt und die Nummer aus dem Kontoauszug wählt, hat die Prüfung richtig verstanden“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Für Zahlungsdienstleister in EU-Ländern ohne Euro läuft die Frist für die Empfängerüberprüfung nach Artikel 5c Absatz 9 am 9. Juli 2027 ab. Die bisherigen Betrugsberichte erschienen im August 2024 und im Dezember 2025; der jüngste Bericht kündigt eine jährliche Veröffentlichung an. Die nächste Ausgabe von EBA und EZB dürfte die Daten des Jahres 2025 enthalten und damit erstmals Monate mit dem Namensabgleich erfassen. Die EZB-Zahlungsverkehrsstatistik für das erste Halbjahr 2026 folgt laut EZB-Veröffentlichungskalender am 28. Januar 2027. Bis dahin lohnt es sich für Kontoinhaber, jede Abweichungsmeldung auf einem zweiten Weg zu klären, bevor sie freigeben.
Die vorstehenden Angaben zur Empfängerüberprüfung geben eine allgemeine Information nach dem am 21. September 2026 abgerufenen Normwortlaut wieder. Grundlage sind die Artikel 1, 5b und 5c der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, konsolidierte Fassung vom 8. April 2024, und die Verordnung (EU) 2024/886. Artikel 88 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ist als Verweis aus Artikel 5c Absatz 8 einbezogen. Die Angaben sind keine Rechtsberatung. Ob eine Bank im Einzelfall haftet, hängt von den Umständen der Überweisung ab und klärt sich gegenüber dem eigenen Zahlungsdienstleister oder in einer rechtlichen Beratung.
Ansprechpartner
Alexander Weipprecht
+49 (7142) 3442727
Zuständigkeitsbereich: CEO
Über Provimedia GmbH:
Die Provimedia GmbH ist ein Online-Verlag mit Sitz in der Region Stuttgart. Wir schaffen wertvolle Informationen in unterschiedlichen Branchen um Wissen schnell und einfach zugänglich zu machen. Wir haben uns auf übersichtliche Webseiten und Auffindbarkeit von Informationen spezialisiert.
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Ein Schreibtisch am Fenster mit einem aufgeklappten Notebook, auf dessen Bildschirm unscharf ein Online-Überweisungsformular mit Eingabefeldern zu erkennen ist, daneben eine Lesebrille, ein gefalteter Kontoauszug und eine Kaffeetasse. Symbolbild zur Empfängerüberprüfung bei Überweisungen.
- Mehr Infos zu dieser Meldung unter www.pressebox.de
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