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20.09.2026

Kleinwindkraftanlagen in Bayern: bis 15 Meter freier Höhe verfahrensfrei, über 50 Metern Gesamthöhe greift das Immissionsschutzrecht

Wer eine Anlage auf dem eigenen Grundstück plant, kommt in vielen Fällen ohne Bauantrag aus. Die Eintragung ins Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur bleibt davon unberührt, ebenso Abstände und Nachbarrecht.

Kleine Windkraftanlage auf einem Mast neben einem Wohnhaus - Eine kleine Windkraftanlage auf einem schlanken Stahlmast steht auf einer Wiese neben einem Einfamilienhaus, im Hintergrund ein Schuppen mit Solarmodulen auf dem Dach. Symbolbild zur baurechtlichen Einordnung von Kleinwindkraftanlagen
Kleine Windkraftanlage auf einem Mast neben einem Wohnhaus - Eine kleine Windkraftanlage auf einem schlanken Stahlmast steht auf einer Wiese neben einem Einfamilienhaus, im Hintergrund ein Schuppen mit Solarmodulen auf dem Dach. Symbolbild zur baurechtlichen Einordnung von Kleinwindkraftanlagen

Bietigheim-Bissingen, 20.09.2026 (PresseBox) - Für kleine Windenergieanlagen entscheidet nicht das Bundesrecht, sondern die Bauordnung des jeweiligen Landes. In Bayern sind Anlagen mit einer freien Höhe bis zu 15 Metern nach Art. 57 BayBO, der Bayerischen Bauordnung, verfahrensfrei. Die Bauordnung gilt in dieser Fassung seit dem 1. Mai 2026. Für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer heißt das: Der Bauantrag entfällt, die übrigen Anforderungen nicht. Wie nah eine Anlage an die Grundstücksgrenze rücken darf, zeigt eine Darstellung dazu, welche Abstände zum Nachbargrundstück zu beachten sind.

Baurecht ist Ländersache. Die folgenden Angaben beziehen sich auf Bayern und lassen sich nicht auf andere Bundesländer übertragen, deren Bauordnungen eigene Schwellen kennen.

Ab welcher Höhe eine Anlage in Bayern einen Bauantrag braucht

Die Vorschrift steht im Abschnitt über verfahrensfreie Bauvorhaben. Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BayBO nennt dort ausdrücklich Kleinwindkraftanlagen mit einer freien Höhe bis zu 15 Metern und ordnet sie den Energiegewinnungsanlagen zu. Maßgeblich ist damit die freie Höhe, nicht die Nennleistung und nicht der Rotordurchmesser.

Nicht geregelt ist an dieser Stelle, wie die freie Höhe zu messen ist. Der Wortlaut stellt auf die freie Höhe ab und nicht auf die Gesamthöhe einschließlich Rotorblatt, was bei kippbaren Masten Auslegungsfragen offenlässt.

„Die Verfahrensfreiheit wird regelmäßig als Freibrief gelesen, und genau das ist sie nicht. Sie nimmt der Behörde die Vorabprüfung ab, nicht dem Bauherrn die Verantwortung für Statik, Abstand und Lärm“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Wo das Immissionsschutzrecht die Zuständigkeit übernimmt

Oberhalb einer bestimmten Höhe wechselt das Verfahren komplett. Gemäß Anhang 1 Nummer 1.6 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern erfasst. Ab 20 Anlagen ist ein förmliches Verfahren vorgesehen, darunter ein vereinfachtes.

Oberhalb einer freien Höhe von 15 Metern entfällt die Verfahrensfreiheit; die Anlage bedarf dann nach Art. 55 Absatz 1 BayBO der Baugenehmigung. Das immissionsschutzrechtliche Verfahren greift davon unabhängig erst bei einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern – dort wird also eine andere Größe gemessen als in der Bauordnung. Kleinwindkraftanlagen für Wohngrundstücke bleiben in aller Regel unterhalb beider Schwellen.

Welche Eintragung auch ohne Bauantrag fällig wird

Für Betreiberinnen und Betreiber endet die Sache nicht mit dem Aufstellen. Nach § 5 MaStRV, der Marktstammdatenregisterverordnung, sind neue Einheiten innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme einzutragen. Für Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb gingen, sah § 5 Absatz 5 Satz 2 MaStRV eine eigene Frist bis zum 30. September 2021 vor. Vier Punkte gehören zur Vorbereitung:

Registrierung der Erzeugungseinheit im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur

Abstimmung des Netzanschlusses mit dem zuständigen Netzbetreiber

Nachweis der Standsicherheit für Mast und Fundament

Prüfung von Schall und Schattenwurf gegenüber der Nachbarschaft

Für Stromerzeugungseinheiten entfällt die Registrierungspflicht nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 MaStRV, wenn die Einheit weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen ist noch angeschlossen werden soll. Wer Windstrom mit einer vorhandenen Photovoltaikanlage kombiniert, arbeitet damit fast immer im Netzparallelbetrieb; wie sich Wind und Photovoltaik am selben Anschluss ergänzen, zeigt eine eigene Darstellung.

Was die Zahlen des Registers über den Bestand sagen

Das Register zählt jede Erzeugungseinheit, unabhängig von ihrer Größe. Nach Angaben der Bundesnetzagentur waren dort zum Datenstand 13. August 2026 insgesamt 30.445 Einheiten der Windenergie an Land mit 70.368 Megawatt Bruttoleistung erfasst. Ende 2025 waren es 30.277 Einheiten mit 68.105 Megawatt.

Der Zuwachs von rund 2.263 Megawatt in sieben Monaten stammt fast vollständig aus großen Anlagen. Kleine Einheiten fallen in der Leistungsbilanz kaum auf, obwohl sie im Register denselben Eintrag bekommen.

Was Verfahrensfreiheit rechtlich gerade nicht leistet

Art. 55 Abs. 2 BayBO stellt klar, dass die Genehmigungsfreiheit nicht von der Einhaltung der Anforderungen entbindet, die öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen stellen. Die Eingriffsbefugnisse der Bauaufsicht bleiben ebenfalls bestehen.

Wer im Herbst 2026 eine Anlage plant, klärt daher zuerst die Höhe, dann den Abstand und erst danach die Technik. Die nächste Auswertung des Registers wird zeigen, ob der Bestand kleiner Einheiten dabei sichtbarer wird.

Die vorstehenden Ausführungen geben eine allgemeine Einordnung nach dem am 8. September 2026 abgerufenen Wortlaut und sind keine Rechtsberatung. Ob und wie die genannten Regelungen im Einzelfall greifen, klärt eine rechtliche Beratung.

Ansprechpartner

Alexander Weipprecht
+49 (7142) 3442727
Zuständigkeitsbereich: CEO

Über Provimedia GmbH:

Die Provimedia GmbH ist ein Online-Verlag mit Sitz in der Region Stuttgart. Wir schaffen wertvolle Informationen in unterschiedlichen Branchen um Wissen schnell und einfach zugänglich zu machen. Wir haben uns auf übersichtliche Webseiten und Auffindbarkeit von Informationen spezialisiert.

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Kleine Windkraftanlage auf einem Mast neben einem Wohnhaus - Eine kleine Windkraftanlage auf einem schlanken Stahlmast steht auf einer Wiese neben einem Einfamilienhaus, im Hintergrund ein Schuppen mit Solarmodulen auf dem Dach. Symbolbild zur baurechtlichen Einordnung von Kleinwindkraftanlagen