Mittelstandspresse
31.08.2026
BGH stärkt Rechte von WEG-Eigentümern bei Klimaanlagen
Klöber Versicherungsmakler rät zu Beschlussfassung im Herbst
Darmstadt, 31.08.2026 (PresseBox) - Der Bundesgerichtshof hat am 17.07.2026 in einem Grundsatzurteil (Az. V ZR 162/25) entschieden, dass Wohnungseigentümergemeinschaften den Einbau einer Split-Klimaanlage nicht mehr allein mit dem pauschalen Verweis auf mögliche künftige Lärmbelästigung ablehnen dürfen. Für Hausverwaltungen ergibt sich daraus akuter Handlungsbedarf, denn in den kommenden Wochen stehen zahlreiche Eigentümerversammlungen an – ein günstiger Zeitpunkt, um klare Regeln für den Umgang mit entsprechenden Anträgen zu schaffen, wie die Klöber Versicherungsmakler GmbH aus Darmstadt betont.
Anlass des Verfahrens war der Streit um ein Split-Klimagerät auf dem Balkon einer Berliner Eigentumswohnung, dessen Installation die Eigentümerversammlung im Dezember 2023 zunächst mehrheitlich abgelehnt hatte. Nachdem das Amtsgericht Pankow die anschließende Klage der Eigentümer abgewiesen hatte, gab das Landgericht Berlin II ihr in zweiter Instanz mit konkreten Auflagen zu Gerätetyp, Verkleidung und Betriebsweise statt. Der BGH bestätigte diese Entscheidung nun im Kern.
Nach Auffassung der Karlsruher Richter bleibt eine Klimaanlage – anders als etwa eine Wallbox oder ein Glasfaseranschluss – zwar beschlusspflichtig, eine Ablehnung ist künftig aber nur noch zulässig, wenn tatsächlich zu erwartende Immissionen die Grenzwerte der TA Lärm überschreiten. Reine Befürchtungen genügen nicht mehr. Sämtliche Kosten für Anschaffung, Installation, Wartung und einen späteren Rückbau trägt weiterhin der antragstellende Eigentümer; treten nach dem Einbau tatsächliche Beeinträchtigungen auf, bleiben den übrigen Eigentümern Ansprüche nach WEG- und BGB-Recht erhalten. Für Hausverwaltungen empfiehlt sich daher ein Grundsatzbeschluss mit klaren Kriterien zu Gerätetyp, Positionierung und Betriebszeiten, verbunden mit der Pflicht zur Vorlage vollständiger technischer Unterlagen – so lässt sich die Steuerungsmöglichkeit trotz der gelockerten Ablehnungsgründe erhalten. Eine ausführliche Einordnung der Praxisfolgen für Hausverwaltungen sowie der saisonalen Preis- und Verfügbarkeitsvorteile einer Beschlussfassung im Herbst hat die Klöber Versicherungsmakler GmbH in ihrem Blogbeitrag „Klimaanlage in der Eigentumswohnung: Das BGH-Urteil – und warum sich Vorsorge jetzt im Herbst doppelt lohnt“ zusammengestellt.
Als Versicherungsmakler für die Immobilienwirtschaft weist Klöber zudem darauf hin, dass der Einbau eines Klima-Splitgeräts – etwa durch die Kernbohrung für die Leitungsführung durch die Fassade – eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum darstellt, die Fragen der Wohngebäudeversicherung berühren kann, insbesondere bei später auftretenden Feuchtigkeits- oder Sturmschäden. Ergänzend rät das Unternehmen dazu, auch die Haftpflichtversicherung des antragstellenden Eigentümers auf ausreichenden Schutz zu prüfen. Hausverwaltungen, die das Thema in der bevorstehenden Eigentümerversammlung aufgreifen, können sich hierzu an die Klöber Versicherungsmakler GmbH wenden.
Ansprechpartner
Kerstin Koch
+4961513609253
Zuständigkeitsbereich: Redakteurin
Über Klöber Versicherungsmakler GmbH:
Die Klöber Versicherungsmakler GmbH ist ein familiengeführtes Unternehmen mit Sitz in Darmstadt, spezialisiert auf Versicherungslösungen für die Immobilienwirtschaft – insbesondere für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und Hausverwaltungen. Daneben betreut das Unternehmen auch Privat- und Geschäftskunden mit individuellen Versicherungskonzepten. Für seine Beratungsqualität wurde Klöber bereits zweimal mit dem TOP 100-Siegel ausgezeichnet. Neben seiner Kernkompetenz im Versicherungsbereich engagiert sich das Unternehmen aktiv im Sport- und Sponsoringbereich sowie in karitativen Projekten.
Datei-Anlagen:
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Symbolbild: Split-Klimaanlage an einer Wand – zum BGH-Urteil vom 17.07.2026 (Az. V ZR 162/25) zur Genehmigungspflicht von Klimaanlagen in Eigentumswohnungen.
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Praxis-Checkliste der Klöber Versicherungsmakler GmbH zur Vorbereitung von Eigentümerversammlungs-Beschlüssen über den Einbau von Split-Klimaanlagen. Zweiteilig: Teil A für Hausverwaltungen (Beschlussvorbereitung), Teil B als eigenständige Seite für antragstellende Eigentümer – kann direkt weitergegeben werden. Berücksichtigt die Vorgaben aus dem BGH-Urteil vom 17.07.2026 (Az. V ZR 162/25).
- Mehr Infos zu dieser Meldung unter www.pressebox.de
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