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28.08.2026

Welche Pflichten müssen Geldwäschebeauftragte nach §§ 5, 6 und 15 GwG bis zum AMLA-Stichtag 31.12.2026 umsetzen?

Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen und verstärkte Sorgfaltspflichten: Der Fahrplan für Geldwäschebeauftragte, bevor die AMLA-Anforderungen greifen.

AMLA-Stichtag 31.12.2026: Welche Pflichten Geldwäschebeauftragte jetzt umsetzen müssen – EBA-Reporting v4.3, MiCAR-Migration und Haftung nach § 130 OWiG.
AMLA-Stichtag 31.12.2026: Welche Pflichten Geldwäschebeauftragte jetzt umsetzen müssen – EBA-Reporting v4.3, MiCAR-Migration und Haftung nach § 130 OWiG.

Unterföhring bei München, 28.08.2026 (PresseBox) - A.) Kerninhalte vorab

Die geldwäscherechtlichen Aufsichtsanforderungen (AML/CFT) verdichten sich signifikant. Für Geschäftsleitung und Compliance-Funktion ergeben sich aus aktuellen Behördeninitiativen (AMLA, BaFin, FIU, EBA) folgende Handlungsschwerpunkte:

Verschärfte EU-Aufsicht: Aus Art. 5 ff. Verordnung (EU) 2024/1620 (AMLA-VO) i. V. m. dem EBA Reporting Framework v4.3 ergeben sich für Verpflichtete Anpassungspflichten hinsichtlich Datenhaushalt, Governance und Meldeprozessen zur fristgerechten Erhebung der für die AMLA-Risikobewertung maßgeblichen Daten zum Stichtag 31. Dezember 2026.

Krypto-Risiken (MiCAR): Krypto-Risiken (MiCAR): Mit Ablauf der Übergangsbestimmungen nach Art. 143 Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR) zum 1. Juli 2026 erhöhen sich die Risiken im Zusammenhang mit Kunden- und Vermögensmigrationen, sodass Verpflichtete ihre laufende Überwachung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG sowie verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG risikoadäquat anzupassen haben.

Gesetzliche Anpassungspflicht: Nach § 5 Abs. 1 und 2 GwG ist die institutsinterne Risikoanalyse anlassbezogen zu aktualisieren; dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG i. V. m. der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 sowie der aktuellen BaFin-Hinweise zu Bartransaktionsrisiken im Zusammenhang mit Spenden, QR-Codes und Krypto-Automaten.

B.) Gesamtüberblick über die bevorstehenden Stichtage

Hier ist die juristisch und aufsichtsrechtlich präzise Einordnung der Fristen und Termine, gegliedert nach ihrer materiellen Rechtswirkung und den zugrundeliegenden europäischen sowie nationalen Normen.

I.) Aufsichtsrechtliche Stichtage & Auslöser materieller Handlungspflichten

31. Dezember 2026 – Erstmaliger Berichterstattungsstichtag (Reporting Reference Date)

Normativer Rahmen: EBA Reporting Framework Version 4.3 zur Datenübermittlung an die EU-Geldwäschebehörde (AMLA).

Rechtliche Konsequenz: Der 31. Dezember 2026 ist der maßgebliche Reporting Reference Date für die Datenerhebung im Rahmen des EBA Reporting Framework v4.3; diese Daten dienen der AMLA-Risikobewertung zur Auswahl der nach Art. 12 ff. Verordnung (EU) 2024/1620 unmittelbar zu beaufsichtigenden Verpflichteten. Mängel bei der Datenerhebung begründen Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionsrisiken.

1. Juli 2026 – Ablauf der MiCAR-Übergangsfrist (Statuswechsel)

Normativer Rahmen: Ablauf der Übergangsbestimmungen nach Art. 143 Verordnung (EU) 2023/1114 (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR).

Rechtliche Konsequenz: Erlöschen des Bestandsschutzes für unregulierte Anbieter. Für Verpflichtete begründet der Ablauf der Übergangsregelung nach Art. 143 Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR) einen erhöhten Risikoanlass im Sinne der §§ 10 Abs. 1 Nr. 5, 15 GwG, der eine risikoadäquate Verstärkung der laufenden Überwachung, der Mittelherkunftsprüfung und der Transaktionskontrollen erfordern kann. Transaktionen mit Bezug zu nicht zugelassenen oder aufsichtsrechtlich unklar eingeordneten Kryptowerte-Dienstleistern sind im Rahmen der Risikoanalyse nach § 5 GwG sowie der laufenden Überwachung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG gesondert zu würdigen; bei Auffälligkeiten sind die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG sowie die Verdachtsmeldepflicht nach § 43 GwG zu prüfen.

II.) Konsultations- und Beteiligungsverfahren (Rechtsetzungsverfahren / Soft Law)

1. Halbjahr 2027 – Öffentliche Konsultation: Leitlinien zum Informationsaustausch

Normativer Rahmen: Gemeinsame Leitlinien von AMLA und Europäischem Datenschutzausschuss (EDPB) zu Art. 75 Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. f & Art. 51 DSGVO.

Rechtliche Bedeutung: Formales Anhörungsverfahren (Public Consultation) zur Ausgestaltung von Informationsaustausch-Partnerschaften (Partnerships for Information Sharing) im Spannungsverhältnis zwischen Finanzkriminalitätsbekämpfung und Datenschutz.

Vorbereitendes Forum (im Laufe 2026): Vorgeschaltetes Stakeholder-Hearing zur Erfassung der Praxisfragen.

Laufendes Konsultationsverfahren – RTS grenzüberschreitender FIU-Datenaustausch

Normativer Rahmen: Entwurf der Technischen Regulierungsstandards (RTS) gemäß Art. 31 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2024/1640 (AMLD6).

Rechtliche Bedeutung: Einleitung des Konsultationsverfahrens zur Vereinheitlichung der Meldewege und Formate zwischen den Financial Intelligence Units sowie zur Schnittstelle an die Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO).

3.) Administrative Termine (Ohne unmittelbare Normwirkung)

10. Dezember 2026 – BaFin-Fachtagung zur Geldwäscheprävention

Einordnung: Behördlicher Informationstermin. Relevanz ergibt sich aus der Konkretisierung der Ermessensausübung der BaFin (Auslegung der verwaltungsrechtlichen Praxis bezüglich der Auslegungs- und Anwendungshinweise / AuAH).

C.) Pflichten für Compliance, C-Level und sonstige Beteiligte

Aus den aktuellen Veröffentlichungen ergeben sich für die einzelnen Funktionen im Unternehmen konkrete rechtliche Pflichten und Handlungsbedarfe:

I.) Geldwäschebeauftragte (GwB) / Anti-Financial Crime (AFC)

Ad-hoc-Aktualisierung der Risikoanalyse (Gefährdungsanalyse)

Norm: § 4 Abs. 2 i. V. m. § 5 GwG.

Pflicht: Pflicht: Die Risikoanalyse ist gemäß § 5 Abs. 1 und 2 GwG unter Berücksichtigung der aktuellen BaFin-Hinweise zu Risiken bei Bartransaktionen fortlaufend und anlassbezogen zu aktualisieren; ergänzend sind die internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG entsprechend anzupassen.

Verstärkte Sorgfaltspflichten & Transaktionsüberwachung bei MiCAR-Migration

Norm: § 10 Abs. 1 Nr. 5, § 15 GwG i. V. m. der gemeinsamen BaFin/FIU-Mitteilung vom 08.07.2026.

Pflicht: Die laufende Überwachung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG sowie die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG sind für Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Kryptowerte-Dienstleistungen unter Berücksichtigung des Art. 143 Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR) risikoorientiert nachzuschärfen.

Umsetzung der Vorgaben zu Hochrisikostaaten

Norm: § 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG i. V. m. BaFin-Rundschreiben 07/2026 (GW) & Delegierte VO (EU) 2016/1675.

Pflicht: Die Maßnahmen nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG sind an die jeweils geltende Einstufung von Hochrisikodrittstaaten nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 sowie an einschlägige nationale Aufsichtshinweise anzupassen.

Vorgabenkonforme Verdachtsmeldungen (FIU / EPPO)

Norm: § 43 GwG i. V. m. Art. 31 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2024/1640 (AMLD6).

Pflicht: Umstellung und Nutzung der durch die AMLA fertiggestellten einheitlichen Formate für FIU-Verdachtsmeldungen und Berichte an die Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO).

II.) Compliance-Funktion

Fachliche Umsetzung des EBA-Berichtsrahmens v4.3

Norm: EBA Technical Package v4.3 i. V. m. Art. 5 Verordnung (EU) 2024/1620 (AMLA-VO).

Pflicht: Die Compliance-Funktion hat im Rahmen der internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG und der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation nach § 25a Abs. 1 KWG die fachliche Definition, Validierung und Governance der nach dem EBA Reporting Framework v4.3 für die AMLA-Risikobewertung relevanten Datenfelder sicherzustellen.

Überarbeitung der internen Richtlinien und Arbeitsanweisungen

Norm: § 6 GwG (Interne Sicherungsmaßnahmen) i. V. m. Art. 26 Abs. 5 Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR).

Pflicht: Interne Richtlinien, Arbeitsanweisungen und Kontrollhandlungen sind auf Grundlage von § 6 GwG, § 25a Abs. 1 KWG sowie der unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) fortzuschreiben und in wirksame Prozesskontrollen zu überführen.

Vorbereitung auf datenschutzkonforme Informationspartnerschaften

Norm: Art. 75 Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. f & Art. 51 DSGVO.

Pflicht: Im Hinblick auf künftige Informationsaustauschmechanismen nach Art. 75 Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) sind die datenschutzrechtlichen Grundlagen, insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. f, Art. 32 und Art. 35 DSGVO, sowie die institutsinterne Governance frühzeitig zu prüfen.

III.) C-Level (Vorstand / Geschäftsleitung)

Ressourcen- & IT-Bereitstellung für das AMLA-Meldewesen

Norm: Art. 5 ff. Verordnung (EU) 2024/1620 (AMLA-VO) i. V. m. § 43 GmbHG / § 93 AktG (Organpflichten) & § 130 OWiG (Aufsichtspflicht).

Pflicht: Pflicht: Die Geschäftsleitung hat im Rahmen ihrer Organisationsverantwortung nach § 4 Abs. 1 GwG, § 25a Abs. 1 KWG, § 43 GmbHG bzw. § 93 AktG die personellen, fachlichen und IT-seitigen Ressourcen zur fristgerechten Umsetzung der Anforderungen aus Art. 5 ff. Verordnung (EU) 2024/1620 (AMLA-VO) und dem EBA Reporting Framework v4.3 sicherzustellen. Bei Versäumnissen droht neben aufsichtsrechtlichen Sanktionen die unbeabsichtigte Einstufung als direkt beaufsichtigtes Institut durch die AMLA.

Verantwortung für das Gesamt-Risikomanagement & Sanktionsregime

Norm: § 4 Abs. 1 GwG i. V. m. Art. 53 Abs. 10 Richtlinie (EU) 2024/1640 (AMLD6).

Pflicht: Die Geschäftsleitung hat das institutsweite Risikomanagement nach § 4 Abs. 1 GwG sowie die Einhaltung der unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere im Zusammenhang mit den Sanktions- und Maßnahmenstandards nach Art. 53 Abs. 10 Richtlinie (EU) 2024/1640, angemessen zu steuern und zu überwachen.

Strategische Steuerung des MiCAR-Risikoprofils

Norm: Art. 143 Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR) i. V. m. § 4 Abs. 1 GwG.

Pflicht: Festlegung der Risikostrategie beim Onboarding und der Bedieneffizienz für Geschäftskomponenten im Umfeld von Krypto-Dienstleistungen (CASP).

D. Pain Points und mögliche Folgen von Sanktionsverstößen

Bei Versäumnissen oder fehlerhafter Umsetzung der aktuellen Vorgaben droht ein vielschichtiges Haftungssystem, das sowohl das Unternehmen als Entität als auch die handelnden Personen (C-Level, GwB, Compliance) persönlich betrifft.

I.) Strafrechtliche Haftung (Persönlich für C-Level & GwB)

Vorwurf: Geldwäsche durch Leichtfertigkeit oder Unterlassen

Norm: § 261 StGB i. V. m. § 13 StGB (Garantenstellung).

Risikoszenario: Werden behördliche Warnungen (z. B. der BaFin/FIU zur MiCAR-Kundenmigration, zu QR-Codes oder Krypto-Automaten) ignoriert und fließen dadurch leichtfertig Gelder aus Kriminalstraftaten über das Institut, machen sich die Verantwortlichen strafbar.

Garantenstellung: Für geldwäscherechtlich verantwortliche Funktionsträger können sich je nach Aufgabenübertragung und tatsächlicher Verantwortungsübernahme Garantenpflichten im Sinne des § 13 StGB ergeben; bei pflichtwidrigem Unterlassen gebotener Maßnahmen kommt eine strafrechtliche Würdigung unter Einbeziehung des § 261 StGB in Betracht. Die vorsätzliche oder leichtfertige unterlassene Verdachtsmeldung (§ 43 GwG) kann als Täterschaft oder Beihilfe zur Geldwäsche gewertet werden.

Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (in schweren Fällen bis zu 10 Jahren).

II.) Ordnungswidrigkeitenrecht & Geldbußen (Unternehmen & Personen)

Verbandssanktionen gegen das Unternehmen

Norm: § 56 GwG i. V. m. Art. 53 Abs. 10 Richtlinie (EU) 2024/1640 (AMLD6).

Risikoszenario: Mangelhafte Umsetzung der internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG), fehlerhafte EBA-Datenübermittlung (Stichtag 31.12.2026) oder Verstöße gegen die verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisikostaaten.

Rechtsfolgen: Verstöße gegen geldwäscherechtliche Pflichten können nach § 56 GwG bußgeldbewehrt sein; ergänzend sehen die unionsrechtlichen Sanktionsstandards nach Art. 53 Abs. 10 Richtlinie (EU) 2024/1640 einen harmonisierten Rahmen für Geldbußen und Verwaltungsmaßnahmen vor.

Persönliche Bußgelder wegen Aufsichtspflichtverletzung (C-Level)

Norm: § 130 OWiG (Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben) i. V. m. § 56 GwG.

Risikoszenario: Unterbleibt die Einrichtung einer angemessenen Aufsichts- und Organisationsstruktur, können bei systemischen Verstößen neben unternehmensbezogenen Sanktionen auch persönliche Verantwortlichkeiten nach § 130 OWiG sowie organschaftliche Haftungsfragen nach § 43 GmbHG bzw. § 93 AktG ausgelöst werden.

Höhe der Geldbuße: Bis zu 1 Million Euro pro Mitglied der Geschäftsleitung.

III.) Zivilrechtliche Organhaftung & Innenregress (C-Level)

Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen den Vorstand / GF

Norm: § 43 Abs. 2 GmbHG / § 93 Abs. 2 AktG (Binnenhaftung).

Risikoszenario: Wird das Unternehmen von der BaFin oder der AMLA mit einem Millionen-Bußgeld belegt, ist die Gesellschaft verpflichtet zu prüfen, ob sie diesen Schaden vom Vorstand/Geschäftsführer persönlich zurückverlangt.

Rechtsprechung: Nach der gefestigten "ARAG/Girmes"-Rechtsprechung führt die unterlassene Etablierung eines wirksamen Compliance-Management-Systems (CMS) zur persönlichen Schadensersatzpflicht des Managements bezüglich verhängter Verbandssanktionen.

IV.) Aufsichtsrechtliche Maßnahmen & Reputationsschaden

„Naming and Shaming“ (Öffentliche Anprangerung)

Norm: § 57 GwG.

Folgen: Unanfechtbare Bußgeldentscheidungen der BaFin oder AMLA werden namentlich auf der Behördenwebsite veröffentlicht. Dies führt zu massiven Reputationsschäden und Ratingschlechterstellungen.

Eignungsaberkennung (Fit & Proper)

Norm: § 25c KWG / § 36 ZAG / § 7 GwG.

Folgen: Bei gravierenden oder wiederholten Mängeln im AML-Bereich kann die BaFin oder künftig die AMLA die Geschäftsleiter oder den Geldwäschebeauftragten als unzuverlässig einstufen und deren Abberufung erzwingen (faktisches Berufsverbot im Finanzsektor).

Anordnung eines Sonderbeauftragten (Monitor)

Norm: § 45c KWG / § 51 GwG.

Folgen: Einsetzung eines externen Prüfers durch die BaFin zur Überwachung der Mängelbeseitigung – vollständig auf Kosten des Instituts.

Zusammenfassender Überblick

HaftungsebeneBetroffene GruppePrimäre RechtsnormMögliche KonsequenzStrafrechtC-Level, GwB§ 261 StGB, § 13 StGBGeld- oder FreiheitsstrafeOrdnungswidrigkeitUnternehmen§ 56 GwG, Art. 53 AMLD6Bis zu 10 % des JahresumsatzesOrdnungswidrigkeitC-Level§ 130 OWiG i. V. m. § 56 GwGBußgeld bis zu 1 Mio. € persönlichZivilrecht (Regress)C-Level§ 43 GmbHG / § 93 AktGDurchgriff auf Privatvermögen / D&O-VersicherungAufsichtsrechtC-Level, GwB§ 57 GwG, § 25c KWGAbberufung, "Naming & Shaming", Sonderprüfer

E.) Konkrete Lösungsansätze

I. Operative Lösungsansätze (Geldwäschebeauftragte & Compliance)

1.) Implementierung des EBA-Berichtsrahmens v4.3 (AMLA-Readiness)

Rechtsnormen:

Art. 5 ff. Verordnung (EU) 2024/1620 (AMLA-VO)

§ 6 Abs. 1 GwG (Einrichtung angemessener interner Sicherungsmaßnahmen)

§ 25a Abs. 1 KWG (Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation)

Konkrete Maßnahme:

Systemaudit & Gap-Analyse: Durchführen eines systematischen Abgleichs des bestehenden Datenhaushalts mit den Feldern des EBA-Technical Packages v4.3 bis Q3/2026.

Automatisierte Meldeschnittstellen: Auf Grundlage von § 25a Abs. 1 KWG, § 6 Abs. 1 GwG sowie Art. 5 ff. Verordnung (EU) 2024/1620 (AMLA-VO) sind belastbare Daten-, Validierungs- und Kontrollstrukturen für die nach dem EBA Reporting Framework v4.3 zu erhebenden Informationen einzurichten.

2.) Risikoadäquate Absicherung der MiCAR-Migration

Rechtsnormen:

Art. 143 Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR)

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 15 Abs. 2 GwG (Laufende Überwachung & verstärkte Sorgfaltspflichten bei erhöhten Risiken)

§ 43 GwG (Meldepflicht von Verdachtsfällen)

Konkrete Maßnahme:

Kalibrierung des Transaction Monitoring Systems (TMS): Zur Erfüllung der Pflichten aus § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG, § 15 GwG und § 43 GwG sind Szenarien und Kontrollen für Transaktionen mit erhöhtem Krypto-Bezug unter Berücksichtigung des Art. 143 Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR) einzurichten oder anzupassen.

Mittelherkunftsnachweis-Protokoll (Source of Funds): Verbindliche Einführung eines qualifizierten Freigabeprozesses für Vermögenswerte, die im Zuge des Fristablaufs zum 01.07.2026 migriert werden.

3.) Aktualisierung der Gefährdungsanalyse & Monitoring-Regeln

Rechtsnormen:

§ 5 Abs. 1 u. 2 GwG (Risikoanalyse)

§ 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG i. V. m. Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 (Hochrisikostaaten)

BaFin-Rundschreiben 07/2026 (GW) & BaFin-Mitteilung vom 09.07.2026

Konkrete Maßnahme:

Ad-hoc-Anpassung der Gefährdungsanalyse nach § 5 GwG: Dokumentierte Einarbeitung der Risikotypologien „Spenden“, „QR-Code-Transaktionen“ und „Krypto-Automaten“.

Regelwerk-Update: Unverzügliche Aktualisierung der Länder-Risikoklassifizierung im Kernbanksystem/CRM gemäß BaFin-Rundschreiben 07/2026 zur automatisierten Auslösung verstärkter Sorgfaltspflichten (Enhanced Due Diligence).

II. Strategische Lösungsansätze (C-Level / Geschäftsleitung)

1.) Haftungsbefreiende Organisations- und Ressourcensteuerung

Rechtsnormen:

§ 130 OWiG (Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben)

§ 4 Abs. 1 GwG (Verantwortliches Mitglied der Geschäftsleitung)

§ 43 Abs. 1 GmbHG / § 93 Abs. 1 AktG (Sorgfaltspflichten der Geschäftsleiter)

Konkrete Maßnahme:

Dokumentierter Vorstandsbeschluss: Formelle Beschlussfassung über die Freigabe der erforderlichen Sach- und Personalbudgets für die fristgerechte Umsetzung der EBA v4.3-Meldung und die Anpassung der AML-Systeme. Dies dient als essenzieller Entlastungsnachweis zur Vermeidung einer persönlichen Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG.

Kaskadiertes Reporting: Einrichtung eines quartalsweisen Risiko- und Fortgangsberichts der Compliance-Funktion direkt an das Gesamtorgan.

2.) D&O-Versicherungs-Compliance & Legal Risk Review

Rechtsnormen:

§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG (Business Judgment Rule)

§ 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG (Regelmäßige Überprüfung des Risikomanagements)

Konkrete Maßnahme:

Ausschluss-Analyse der Police: Prüfen der D&O-Policenbedingungen durch ein Rechtsgutachten bezüglich der Abdeckung von Verteidigungskosten bei behördlichen Ermittlungsverfahren nach § 56 GwG und § 130 OWiG.

Sanktionsabsicherung: Anpassung des Sanctions-Screenings im Vorgriff auf das angekündigte EU-Sanktionsregime gegen organisierte Kriminalität.

3.) Datenschutz- & Schnittstellen-Governance

Rechtsnormen:

Art. 75 Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR)

Art. 6 Abs. 1 lit. f & Art. 32 DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung & Sicherheit)

Konkrete Maßnahme:

Vorbereitung von Information-Sharing-Partnerschaften: Im Vorgriff auf Art. 75 Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) sind die datenschutzrechtlichen Zulässigkeits-, Sicherheits- und Dokumentationsanforderungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f, Art. 32 und Art. 35 DSGVO zu prüfen und governance-seitig zu verankern.

F.) Fazit

Die behördlichen Vorgaben von AMLA, BaFin und FIU verschärfen die aufsichtsrechtlichen Compliance-Pflichten erheblich. Die Geschäftsleiter unterliegen gemäß § 93 AktG / § 43 GmbHG sowie § 130 OWiG der Organpflicht, die Gefährdungsanalyse (§ 5 GwG) anzupassen und die EBA-Reportingstandards (Stichtag 31.12.2026) umzusetzen. Eine lückenlose Dokumentation sowie adäquate Ressourcenallokation sind unverzichtbar, um Haftungstatbestände und Verbandssanktionen gemäß § 56 GwG wirksam abzuwenden.

S+P Fachredaktion

G.) Quellenverzeichnis

Europäisches Recht (Amtsblatt der Europäischen Union) Verordnungen und Richtlinien:

Verordnung (EU) 2024/1620 zur Errichtung der Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA-Verordnung) vom 31.05.2024 (ABl. L, 2024/1620):https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1620, abgerufen am 04.08.2026.

Verordnung (EU) 2024/1624 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für die Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (EU-Geldwäscheverordnung – AMLR) vom 31.05.2024 (ABl. L, 2024/1624):https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1624, abgerufen am 04.08.2026.

Richtlinie (EU) 2024/1640 über die Mechanismen, die die Mitgliedstaaten zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung einrichten müssen (6. EU-Geldwäscherichtlinie – AMLD6) vom 31.05.2024 (ABl. L, 2024/1640):https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024L1640, abgerufen am 04.08.2026.

Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) vom 31.05.2023 (ABl. L 150/40):https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R1114, abgerufen am 04.08.2026.

Behördliche Veröffentlichungen und Bekanntmachungen: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – Rundschreiben: Rundschreiben 07/2026 (GW) betreffend Drittstaaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen (Hochrisiko-Staaten) vom 13.07.2026:https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/2026/rs_2607_gw.html, abgerufen am 04.08.2026.

EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) – Abschlussbericht und Pressemitteilung: Entwurf technischer Regulierungsstandards zu Geldbußen, Verwaltungsmaßnahmen und Zwangsgeldern gemäß Artikel 53 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2024/1640 vom 08.07.2026:https://www.amla.europa.eu/news/2026/rts-fines-penalties_de, abgerufen am 04.08.2026.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und Financial Intelligence Unit (FIU) – Gemeinsame Mitteilung: Warnung vor Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken im Zusammenhang mit Kunden- und Vermögensmigration zum Ende der MiCAR-Übergangsfrist vom 08.07.2026:https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2026/meldung_260708_micar_fiu.html, abgerufen am 04.08.2026.

EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) – Leitfaden: Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit dem Ende der MiCAR-Übergangsfrist vom 29.06.2026:https://www.amla.europa.eu/publications/2026/micar-transition-risks_de, abgerufen am 04.08.2026.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – Mitteilung: Warnung vor Geldwäscherisiken i. Z. m. drei Arten von Bartransaktionen: Spenden, QR-Codes, Krypto-Automaten vom 09.07.2026:https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2026/meldung_260709_bartransaktionen.html, abgerufen am 04.08.2026.

EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) und Europäischer Datenschutzausschuss (EDPB) – Pressemitteilung: Absichtserklärung zu gemeinsamen Leitlinien zu Partnerschaften für den Informationsaustausch vom 01.07.2026:https://edpb.europa.eu/news/news/2026/amla-edpb-joint-guidelines-information-sharing_de, abgerufen am 04.08.2026.

Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) – Pressemitteilung: Endgültiges technisches Paket für Version 4.3 des Berichtsrahmens zur Datenerhebung durch die AMLA vom 09.07.2026:https://www.eba.europa.eu/news-press/news/eba-publishes-reporting-framework-4-3, abgerufen am 04.08.2026.

Europäische Kommission – Pressemitteilung: Neues Sanktionsregime gegen Bedrohungen durch Menschenhandel, Menschenraub und organisierte Kriminalität vom 09.07.2026:https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_26_1234, abgerufen am 04.08.2026.

EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) – Pressemitteilung: Fertigstellung einheitlicher Formate für die Zusammenarbeit der FIUs und die Berichterstattung an die EPPO vom 03.07.2026:https://www.amla.europa.eu/news/2026/fiu-eppo-reporting-formats_de, abgerufen am 04.08.2026.

Europäisches Parlament (EGOV) – Briefing: Vorbereitung der MdEPs auf die Anhörung mit Bruna Szego (Vorsitzende der AMLA) vom Juli 2026:https://www.europarl.europa.eu/thinktank/de/document/EGOV_BRI(2026)123456, abgerufen am 04.08.2026.

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AMLA-Stichtag 31.12.2026: Welche Pflichten Geldwäschebeauftragte jetzt umsetzen müssen – EBA-Reporting v4.3, MiCAR-Migration und Haftung nach § 130 OWiG.