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10.03.2014 - Arbeitsschutz - Beruf / Bildung / Jobs

Den Nutzen aus der Pflicht erkennen!

Gesetzesänderung – Psyche im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

(Initiative Mittelstand) Die Reaktionen auf die sich ergebenden Pflichten reichen von Ignoranz (hat bisher auch niemanden interessiert) über nicht ausreichende Beruhigungsmaßnahmen (beurteilt unser Betriebsarzt bei seinen Begehungen) bis hin zur Hilflosigkeit (haben wir uns noch nicht damit beschäftigt). Die Stimmung fragt, wie es sein kann, dass die Politik die Last wieder auf die Unternehmen abwälzt – aber Vorsicht, so einfach ist es nicht. Die Gesetzesänderung ist eine verschärfende Reaktion auf das Nichthandeln und zunehmende Kosten in den Sozialversicherungen.

Die Situation in den meisten Unternehmen lässt sich in natürlich gewachsene Umgebungen unterteilen. Wer sich bisher mit dem körperlichen Arbeitsschutz beschäftigt hat (z.B. Werkstätten, Lager, ...), hatte meist keine Gelegenheit das notwendige Fachwissen für die psychische Seite aufzubauen. Wo der körperliche Arbeitsschutz nur teilweise erforderlich war (z.B. Dienstleister, Büros, ...) stand er sowieso nicht im Vordergrund. Über BGM (betriebliches Gesundheitsmanagement) und BGF (betriebliche Gesundheitsförderung) wurden in den letzten Jahren, wenn auch im Gießkannenverfahren, mehr Initiativen gestartet, als aus der Verpflichtung des Arbeitsschutzes.

Die Beteiligten zur Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes spannen sich durch gesetzliche Vorschriften und organisatorische Regelungen von der Geschäftsleitung über die Führungsebene (beide im ArbSchG verankert), zu den internen Delegationen an den Arbeitsschutzbeauftragten, Betriebsarzt, Sozialarbeiter, Personalabteilung und BGM/BGF-Beauftragte sowie nach außen zu externen Dienstleistern. Wir konnten in Umgebungen, in welchen sich viele Beteiligte dem Thema annehmen, feststellen, dass einer auf den anderen baut, dies jedoch zur Lähmung führen kann. Zur Umsetzung bleibt jedoch nicht mehr viel Zeit. Da die Maßnahmen auch dokumentiert werden müssen, sollten diese zeitnah definiert und etabliert werden. Es muss nun also gehandelt werden.

Die Kosten für Maßnahmen des psychischen Arbeitsschutzes können übrigens, vergleichbar mit denen für z.B. Rückentraining oder Massage, im Rahmen des Einkommenssteuergesetzes (§3 Nr.34) als steuer- und sozialversicherungsfreie Leistungen an die Arbeitnehmer weitergegeben werden - da durch die Pflicht nun das 'überwiegend eigenbetriebliche Interesse' sicher nicht mehr in Frage gestellt wird.

Die Lösung kann dabei so einfach wie wirtschaftlich sein. Lesen Sie weiter auf den nächsten Seiten, welche Nutzen Sie parallel zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten gewinnen können, um Ihr Unternehmen und die Mitarbeiter nachhaltig voran zu bringen ...

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