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26.11.2013 - Mittelstand - Verbraucher / Recht

Stress oder Spaß? – Weihnachten im Betrieb

Arbeitsschutz-Portal informiert über Rechte und Pflichten – nicht nur zur Weihnachtszeit


Foto: TANDEM Media GmbH
(Initiative Mittelstand) Draußen ist es klirrend kalt und der erste Weihnachts-Werbespot ist schon lange über die Fernseh-Bildschirme geflimmert. Kein Zweifel: Weihnachten rückt immer näher. Eigentlich soll vor Weihnachten ja eine Zeit der Ruhe und Besinnung sein. Doch gerade am Arbeitsplatz funktioniert das oft nicht. Wichtige Projekte müssen noch vor dem Jahreswechsel zu Ende gebracht werden, Kollegen boykottieren die Weihnachtsfeier und um die Weihnachtsdeko gibt es wie jedes Jahr Ärger. Wie gut, dass es online Hilfen gibt, was Fragen rund um Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern angeht. Dazu gehört auch das Arbeitsschutz-Portal, das Infos, Downloads, Videos und mehr zu Arbeitsschutz und Sicherheit im Betrieb für Sie bereithält.

Gerade rund um die Weihnachtszeit gilt es aus Sicht des Arbeitsschutzes und der Sicherheit im Betrieb einiges zu beachten, damit nicht das komplette Chaos ausbricht.

Wenn die E-Mail-Flut überhand nimmt

Projekte sollen fertig werden, die Kollegen möchten bestimmte Themen vom Tisch haben und bombardieren Sie mit E-Mails. Und Sie müssen die freien Tage zwischen Weihnachten und Neujahr irgendwie vorarbeiten. Kurzum: Im Büro bricht kurz vor Weihnachten noch mal richtiger Stress aus. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) rät in ihrem Online-Magazin „Arbeit & Gesundheit“ dazu, Ruhe zu bewahren. Setzen Sie Prioritäten: Was ist wirklich wichtig? Was hat Zeit?

Klären Sie einige Themen besser von Angesicht zu Angesicht statt per Mail: Oft geht das schneller und unmissverständlicher. Nehmen Sie sich außerdem gezielt „medienfrei“, um sich auf zu erledigende Tätigkeiten zu konzentrieren. Monotasking ist auch in der Vorweihnachtszeit effektiver und produktiver als Multitasking.

Rechte und Pflichten rund um Weihnachten

Oft sorgen Missverständnisse und Mythen rund um Weihnachten für Ärger im Betrieb. Die wichtigsten Regeln sind:

- Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage. Lediglich in manchen Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen sind sie als freie Tage oder halbe Tage definiert. Grundsätzlich gilt aber: Am 24. und am 31. Dezember müssen Sie zu den üblichen Zeiten arbeiten.
- Es besteht keine „Feierpflicht“: Es besteht keine Verpflichtung, die betriebliche Weihnachtsfeier zu besuchen. Findet diese während der Arbeitszeit statt, müssen „Weihnachtsfeiermuffel“ aber weiter arbeiten. Es sei denn, die Abwesenheit der feiernden Kollegen macht das Arbeiten unmöglich. Übrigens: Auf der offiziellen Betriebs-Weihnachtsfeier sowie auf dem direkten Hin- und Rückweg besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Ausgenommen sind Raucherpausen. Der gesetzliche Versicherungsschutz endet allerdings, sobald die Veranstaltung offiziell für beendet erklärt ist, bzw. sobald kein Vorgesetzter mehr vor Ort ist. Unangemessenes Verhalten auf einer Weihnachtsfeier ist außerdem ein Kündigungsgrund. Der letzte Glühwein, der der Glühwein zu viel war, gilt nicht als Entschuldigung!

- Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld. Weihnachtsgeld ist grundsätzlich eine freiwillige oder eine per Tarifvertrag, per Betriebsvereinbarung oder per individuellem Arbeitsvertrag festgelegte Leistung. In solchen Fällen bedarf es einer Änderungskündigung oder eines Widerrufs durch den Arbeitgeber, wenn er kein Weihnachtsgeld mehr zahlen möchte oder kann. Wenn der Arbeitgeber ohne Vereinbarung mehr als drei Jahre am Stück Weihnachtsgeld gezahlt hat, ohne zu erwähnen, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, entsteht eine sogenannte „betriebliche Übung“, die den Arbeitgeber zur weiteren Zahlung verpflichten kann.

- Der Arbeitgeber kann grundsätzlich bestimmen, dass zwischen den Jahren Betriebsurlaub ist, der Betrieb also komplett geschlossen bleibt und der Arbeitnehmer für diese Tage Urlaub nehmen muss. Schließlich ist in den meisten Branchen zwischen den Jahren nicht viel los. Ein Betriebsurlaub muss allerdings mit dem Betriebsrat abgesprochen werden. Er sollte für eine sichere Planung bereits am Jahresanfang festgelegt werden und den Jahresurlaub der Mitarbeiter nur anteilig beanspruchen.

- Weihnachtsschmuck im Betrieb bedarf der Erlaubnis des Chefs. Besonders wenn es um Adventskränze oder einen Weihnachtsbaum mit brennenden Kerzen und damit direkte Feuergefahr geht: Der Arbeitgeber ist für den Brandschutz verantwortlich und hat das Recht, nicht nur feuergefährlichen Weihnachtsschmuck und weihnachtliche Beleuchtung zu verbieten. Bei einer Erlaubnis durch den Arbeitgeber geht die Pflicht, dafür zu sorgen, dass mit der brennenden Kerze kein Unglück passiert, direkt auf den Arbeitnehmer über. Dieser darf Kerzen zum Beispiel nicht unbeaufsichtigt brennen lassen. Übrigens: Jedes Jahr gibt es laut IHK Koblenz rund 200 Großbrände in deutschen Unternehmen. 43% der Unternehmen sind schon bald nach dem Brand insolvent, weitere 28% gehen innerhalb von drei Jahren nach dem Brand in die Insolvenz. Da wird die Tatsache, dass in der Vorweihnachtszeit in Betrieben besonders oft Brände ausbrechen, noch heikler.

Sie wünschen sich noch mehr hilfreiche Informationen rund um Rechte, Pflichten, Arbeitsschutz und Gesundheit in der Arbeitswelt? Im Arbeitsschutz-Portal finden Sie nicht nur zum Thema „Weihnachten im Betrieb“, sondern auch zu anderen relevanten Fragen zum Arbeitsschutz wichtige Infos und die passenden Antworten. Oder die Links zu den passenden Antworten. Nicht nur für Arbeitsschützer.

Link zu weiteren Informationen: http://www.arbeitsschutz-portal.de

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