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04.11.2026

Akkutausch beim Smartphone: Ab 18. Februar 2027 gilt Artikel 11 der EU-Batterieverordnung, für Handys verweist die Kommission auf die Ökodesign-Regeln

Die EU-Kommission hat im Juli 2026 weitere Ausnahmen beschlossen, unter anderem für bestimmte Wearables und bis Juli 2030 für Elektrospielzeug mit Akku; in Kraft treten sie erst nach der Veröffentlichung im Amtsblatt.

Akkutausch beim Smartphone: Ab 18. Februar 2027 gilt Artikel 11 der EU-Batterieverordnung, für Handys verweist die Kommission auf die Ökodesign-Regeln
Akkutausch beim Smartphone: Ab 18. Februar 2027 gilt Artikel 11 der EU-Batterieverordnung, für Handys verweist die Kommission auf die Ökodesign-Regeln

Bietigheim-Bissingen, 04.11.2026 (PresseBox) - Ab dem 18. Februar 2027 sollen Endnutzer Gerätebatterien leicht selbst entfernen und austauschen können. Artikel 11 der Batterieverordnung (EU) 2023/1542 verpflichtet dazu grundsätzlich alle, die Produkte mit solchen Batterien in Verkehr bringen. Für Smartphones und Tablets gehen nach Leitlinien der EU-Kommission vom 14. Juli 2026 die Tauschvorgaben der Ökodesign-Verordnung (EU) 2023/1670 vor, die seit Juni 2025 gelten. Diese lassen statt des Laientauschs auch einen Werkstatttausch genügen, wenn der Akku strengere Haltbarkeitswerte erreicht und das Gerät staubdicht und gegen Eintauchen geschützt ist. Woran sich ein verschlissener Akku bemerkbar macht, zeigt die Handy Schmiede anhand der Anzeichen und Ursachen eines defekten Handy-Akkus.

Anfang November 2026 bleiben bis zum 18. Februar 2027 gut drei Monate. Die im Juli 2026 beschlossene Erweiterung der Ausnahmeliste stand bis 30. September 2026 nicht im Amtsblatt.

Warum für Smartphones ab 2027 nicht allein die Batterieverordnung zählt

Nach Artikel 11 Absatz 1 der Batterieverordnung gilt eine Gerätebatterie als vom Endnutzer leicht entfernbar, wenn sie sich mit handelsüblichen Werkzeugen entnehmen lässt, ohne herstellerspezifisches Werkzeug, Wärme oder Lösungsmittel. Spezialwerkzeug schließt das nur aus, wenn es nicht kostenlos mit dem Produkt bereitgestellt wird. Derselbe Absatz lässt besondere Bestimmungen im Unionsrecht für Elektro- und Elektronikgeräte unberührt, soweit sie die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit durch Endnutzer betreffen und dem besseren Schutz von Umwelt und Gesundheit dienen. Laut den Leitlinien haben deshalb für Smartphones und Tablets die Tauschvorgaben der Verordnung (EU) 2023/1670 Vorrang. Leitlinien sind eine Auslegungshilfe, verbindlich entscheidet im Streitfall der EuGH.

Die Pflichten der Ökodesign-Verordnung treffen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte. Ob ein schwacher Akku verschlissen ist oder nur friert, erklärt die Handy Schmiede in ihrem Beitrag über Akkuprobleme bei iPhones in der kalten Jahreszeit.

„Die Frage, ob sich der Akku ab 2027 bei Smartphones selbst tauschen lässt, ist nicht mit einem einfachen Ja zu beantworten. Entscheidend ist, welchen der beiden Wege der Hersteller gewählt hat“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Welche Werte ein Smartphone-Akku ohne Laientausch seit Juni 2025 erreichen muss

Vier Bedingungen nennt Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2023/1670 für Akkus, die statt vom Laien in der Werkstatt getauscht werden:

Ein Generalist kann den Akku in der Werkstatt mit handelsüblichen Werkzeugen tauschen.

Nach 500 vollen Ladezyklen hat der Akku noch mindestens 83 Prozent seiner Nennkapazität.

Der Akku erreicht mindestens 1.000 volle Ladezyklen und hat danach noch mindestens 80 Prozent seiner Nennkapazität.

Das Gerät ist mindestens staubdicht und bei Eintauchen bis zu einem Meter Tiefe mindestens 30 Minuten lang vor eindringendem Wasser geschützt.

Ersatzakkus müssen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte nach derselben Verordnung mindestens sieben Jahre nach dem Ende des Inverkehrbringens für Reparateure und Endnutzer bereithalten. Nur an fachlich kompetente Reparateure abgeben dürfen sie Akkus, wenn der Akku die genannten Zykluswerte erreicht und das Gerät der Schutzart IP67 entspricht. Artikel 11 Absatz 7 der Batterieverordnung verlangt ab 18. Februar 2027, Ersatzakkus mindestens fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Modells zu angemessenem, nichtdiskriminierendem Preis für unabhängige Fachleute und Endnutzer bereitzuhalten. Laut den Leitlinien gelten bei Ersatzakkus beide Regelwerke nebeneinander.

Was die delegierte Verordnung ändern soll

Die am 14. Juli 2026 erlassene Verordnung C(2026) 5031 soll Artikel 11 Absatz 2 der Batterieverordnung neu fassen. Laut Kommission sollen sechs Produktkategorien hinzukommen, darunter bestimmte Wearables und bis 31. Juli 2030 Elektrospielzeug mit Akku. Die Ausnahmen gälten nur, wenn sie für die Sicherheit von Nutzer und Gerät erforderlich sind. Den Akkutausch müssten dann nur unabhängige Fachleute vornehmen können. Smartphones sind nicht eigens genannt; erfasst sein können allenfalls solche für explosionsgefährdete Bereiche.

Nach Artikel 89 Absatz 6 der Batterieverordnung tritt ein solcher Rechtsakt nur in Kraft, wenn weder Parlament noch Rat binnen drei Monaten nach Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative von Parlament oder Rat verlängert sich die Frist um zwei Monate. In Kraft treten soll der Rechtsakt laut seinem Artikel 2 am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt; praktisch wirken die Ausnahmen frühestens ab 18. Februar 2027, wenn Artikel 11 gilt.

Worauf es für Käufer und Werkstätten bis Februar 2027 ankommt

Hinweise geben die Batterielaufzeit in Zyklen und der Eindringschutzgrad, die seit Juni 2025 auf dem EU-Energielabel für Smartphones stehen müssen; welchen Weg der Hersteller gewählt hat, verrät das Label allein nicht. Die Liste der Ersatzteile und das Bestellverfahren müssen nach der Ökodesign-Verordnung bis zum Ende der Verfügbarkeit auf einer frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten stehen. Laut den Leitlinien gilt die Pflicht aus Artikel 11 Absatz 7 nicht für Produkte, die vor dem 18. Februar 2027 in Verkehr gebracht wurden. Im Omnibus-Verfahren sieht das Verhandlungsmandat des Rates vom Juni 2026 vor, Artikel 11 für bestimmte Produktkategorien um 18 Monate zu verschieben; verabschiedet ist das nicht.

Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 28. September 2026 abgerufenen Wortlaut wieder. Grundlage sind die Artikel 11, 89 und 96 der Verordnung (EU) 2023/1542, Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1670 und Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669 in der konsolidierten Fassung. Hinzu kommen die delegierte Verordnung C(2026) 5031, die Leitlinien der Kommission vom 14. Juli 2026 und das Ratsdokument 10777/26. Die Angaben sind keine Rechtsberatung für den Einzelfall.

Ansprechpartner

Alexander Weipprecht
+49 (7142) 3442727
Zuständigkeitsbereich: CEO

Über Provimedia GmbH:

Die Provimedia GmbH ist ein Online-Verlag mit Sitz in der Region Stuttgart. Wir schaffen wertvolle Informationen in unterschiedlichen Branchen um Wissen schnell und einfach zugänglich zu machen. Wir haben uns auf übersichtliche Webseiten und Auffindbarkeit von Informationen spezialisiert.

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