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22.10.2026

Smart-Meter-Rollout: 26,1 Prozent der quotenrelevanten Pflichteinbaufälle zum 30. Juni 2026 ausgestattet – Behörde verfolgt Nachzügler

Von 54,1 Millionen Messstellen in Deutschland haben 3,17 Millionen einen digitalen Zähler mit Kommunikationsmodul. Was das Messstellenbetriebsgesetz für Hausbesitzer und Wärmepumpen-Betreiber bis Ende 2026 vorsieht und was der Einbau kosten darf.

Ein geöffneter Zählerschrank in einem Hausanschlussraum, darin ein elektronischer Stromzähler mit Display, ein kleines Kommunikationsmodul mit Leuchtdioden und Reihen beschrifteter Sicherungsautomaten, daneben ein Werkzeugkoffer auf dem Boden, nüchternes Kellerlicht. Symbolbild zum Smart-Meter-Rollout im Oktober 2026. Bild KI-generiert.
Ein geöffneter Zählerschrank in einem Hausanschlussraum, darin ein elektronischer Stromzähler mit Display, ein kleines Kommunikationsmodul mit Leuchtdioden und Reihen beschrifteter Sicherungsautomaten, daneben ein Werkzeugkoffer auf dem Boden, nüchternes Kellerlicht. Symbolbild zum Smart-Meter-Rollout im Oktober 2026. Bild KI-generiert.

Bietigheim-Bissingen, 22.10.2026 (PresseBox) - Der Smart-Meter-Rollout kommt in Deutschland voran, bleibt aber ungleich verteilt. Nach der Auswertung der Bundesnetzagentur für das erste Halbjahr 2026 waren 26,1 Prozent der quotenrelevanten Pflichteinbaufälle zum Stichtag 30. Juni 2026 mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet: 1.259.270 von 4.831.178 Messstellen. Über alle 54.135.202 Messlokationen lag die Quote laut Bundesnetzagentur bei 5,9 Prozent oder 3.172.579 Systemen. Die Behörde hat die Auswertung zuletzt am 21. September 2026 aktualisiert. Wo der neue Zähler sitzt, erklärt das Fachportal der Provimedia GmbH im Glossareintrag zu Aufbau und Funktion des Zählerschranks.

Nach § 29 Absatz 1 MsbG (Messstellenbetriebsgesetz) muss der grundzuständige Messstellenbetreiber intelligente Messsysteme, also digitale Zähler mit Smart-Meter-Gateway, bei Letztverbrauchern mit mehr als 6.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch einbauen. Hinzu kommen, jeweils mit Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt, Letztverbraucher mit Vereinbarung nach § 14a EnWG zur netzorientierten Steuerung, etwa für Wärmepumpen oder Wallboxen, sowie Erzeugungsanlagen über 7 Kilowatt. Letztere muss er nur so weit ausstatten, wie es die Anteile an der installierten Leistung nach § 45 Absatz 1 MsbG erfordern. Ausgenommen von der Steuerungseinrichtung sind nach § 29 Absatz 5 MsbG Anlagen, deren Betreiber die Einspeisung dauerhaft auf null begrenzt und das dem grundzuständigen Betreiber in Textform erklärt hat.

Wo der Rollout bei kleinen und großen Messstellenbetreibern im Sommer 2026 steht

Laut Bundesnetzagentur lag die Einbauquote zum 30. Juni 2026 bei den 19 Betreibern mit mehr als 500.000 Messlokationen bei 29,7 Prozent. Die 66 Betreiber mit 100.000 bis 500.000 kamen auf 23,5 Prozent, die 127 mit 30.000 bis 100.000 auf 20,6 Prozent. Die 591 kleinsten Betreiber unter 30.000 Messlokationen erreichten 19,2 Prozent und lagen als einzige Gruppe unter der gesetzlichen 20-Prozent-Marke.

Wettbewerbliche Messstellenbetreiber, die Anschlussnutzer nach § 5 MsbG statt des grundzuständigen Betreibers beauftragen können, melden nur teilweise; die Gesamtquote von 5,9 Prozent über alle Messstellen dürfte laut Behörde deshalb tendenziell höher liegen.

Welche Verfahren die Bundesnetzagentur seit März 2026 gegen Nachzügler führt

Am 27. März 2026 hat die Bundesnetzagentur laut eigener Mitteilung 77 Verfahren gegen Unternehmen eingeleitet, die den Rollout noch nicht begonnen hatten. Maßstab ist § 45 Absatz 1 Nummer 4 MsbG: Bis Ende 2025 mussten grundzuständige Messstellenbetreiber mindestens 20 Prozent der insgesamt auszustattenden Messstellen ausgestattet haben. Gezählt werden Pflichtfälle mit mehr als 6.000 bis 100.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch und solche mit Vereinbarung nach § 14a EnWG. Kommt ein Betreiber dem nicht nach, kann die Behörde nach § 45 Absatz 2 in Verbindung mit § 76 MsbG Maßnahmen anordnen und mit Zwangsgeldern durchsetzen. Deren Höhe bestimmt sie laut Mitteilung im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, unter anderem nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, und sie muss verhältnismäßig sein. Der gesetzliche Rahmen liegt nach § 76 Absatz 4 MsbG in Verbindung mit § 94 EnWG bei 1.000 Euro bis zehn Millionen Euro. Weitere Verfahren kündigte die Behörde damals sukzessive an, vor allem gegen kleinere und mittelgroße Unternehmen.

Die Behörde begründet den Nachdruck mit der Netzrolle der Systeme: Sie ermöglichen laut Behörde die sichere Einbindung von Elektroautos und Wärmepumpen und sind eine Voraussetzung für dynamische Stromtarife. Wie sich mehrere große Verbraucher ohne Überlastung des Hausanschlusses steuern lassen, beschreibt der Glossareintrag zum Lastmanagement im Gebäude des Fachportals.

Was ein intelligentes Messsystem Anschlussnutzer und Gebäudeeigentümer seit 2025 kosten darf

Nach § 30 Absatz 1 Nummer 5 MsbG darf der grundzuständige Messstellenbetreiber seit dem 1. Januar 2025 bei mehr als 6.000 bis 10.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch höchstens 120 Euro brutto im Jahr berechnen. Davon entfallen höchstens 40 Euro auf den Anschlussnutzer, 80 Euro auf den Netzbetreiber. Bei mehr als 10.000 bis 20.000 Kilowattstunden, bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit § 14a-Vereinbarung und bei Erzeugungsanlagen von mehr als 7 bis 15 Kilowatt sind es nach Nummer 4 höchstens 130 Euro. Davon entfallen höchstens 50 Euro auf den Anschlussnutzer, 80 Euro auf den Netzbetreiber. Für Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung darf der Betreiber in den Pflichtfällen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 MsbG zusätzlich bis 50 Euro brutto jährlich berechnen. Das Entgelt trifft nach § 30 Absatz 2 MsbG den Anschlussnehmer, in der Regel also den Eigentümer oder Erbbauberechtigten des Gebäudes (§ 2 Nummer 2 MsbG), und in gleicher Höhe den Netzbetreiber.

Wer den Einbau nicht abwarten will, kann ihn als Letztverbraucher oder Anschlussnehmer nach § 34 Absatz 2 MsbG seit dem 1. Januar 2025 verlangen, auch ohne Pflichtfall. Der Betreiber hat dann grundsätzlich vier Monate ab Beauftragung Zeit und darf den Auftrag nur verweigern, solange die Ausführung aus technischen Gründen nicht möglich ist oder er nach § 31 Absatz 1 MsbG befreit ist. Der grundzuständige Betreiber darf ihn vorübergehend zurückstellen, soweit und solange das seine Ausstattungspflichten nach § 45 MsbG nicht gefährdet. Beides muss er in Textform begründen, eine Zurückstellung dazu mit verbindlichem Zeitplan. Für die vorzeitige Ausstattung darf der grundzuständige Betreiber nach § 35 Absatz 1 MsbG zusätzlich zum Jahresentgelt ein einmaliges Entgelt erheben; bis 100 Euro wird es als angemessen vermutet. Bei optionalen Einbaufällen, etwa Haushalten bis 6.000 Kilowattstunden ohne Vereinbarung nach § 14a EnWG, darf er zudem ein laufendes Zusatzentgelt erheben, das bis 30 Euro im Jahr als angemessen vermutet wird. Das reguläre Jahresentgelt beträgt dort nach § 30 Absatz 3 MsbG höchstens 30 Euro für den Anschlussnutzer.

„Die Quote von 26 Prozent klingt nach Rückstand, aber der Engpass liegt selten beim Zähler, sondern im Zählerschrank davor. Viele Bestandsgebäude haben keinen Platz für Gateway und Steuerbox, dann wird der Zählertausch zum Elektrikerauftrag. Wer eine Wärmepumpe oder Wallbox plant, sollte den Zählerplatz vor dem Einbautermin prüfen lassen, nicht danach“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Ab wann welche Ausbaustufe der grundzuständige Messstellenbetreiber erreicht haben muss

Fünf Etappen legt das Gesetz in § 45 Absatz 1 Nummer 4 MsbG fest. Sie gelten für die Pflichtfälle mit mehr als 6.000 bis 100.000 Kilowattstunden Jahresstromverbrauch und für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit Vereinbarung nach § 14a EnWG:

bis Ende 2025: mindestens 20 Prozent aller insgesamt auszustattenden Messstellen

bis Ende 2026: mindestens 90 Prozent der seit Ende Februar 2025 neu auszustattenden Messstellen

2027 und 2028: mindestens 90 Prozent der dann neu auszustattenden Messstellen

2029 und 2030: mindestens 90 Prozent der dann neu auszustattenden Messstellen

bis Ende 2032: mindestens 90 Prozent aller insgesamt auszustattenden Messstellen

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Kennzahlen nach § 45 Absatz 4 MsbG regelmäßig; die Auswertung zum Jahresende 2026 wird zeigen, ob die kleinen Betreiber nachziehen. Wer als Hausbesitzer seit Ende Februar 2025 neu zu diesen Pflichtfällen gehört, etwa mit Wärmepumpe und Vereinbarung nach § 14a EnWG, zählt zur zweiten Etappe. Bis Ende 2026 muss der grundzuständige Messstellenbetreiber 90 Prozent dieser Gruppe ausgestattet haben. Für Bestandsfälle verlangt § 45 MsbG 90 Prozent aller Pflichtfälle bis Ende 2032; einen Anspruch auf einen bestimmten Termin gibt die Norm nicht. Der Messstellenbetreiber muss den Einbau nach § 37 Absatz 2 MsbG mindestens drei Monate vorher ankündigen.

Die Angaben zu §§ 2, 5, 29, 30, 31, 34, 35, 37, 45 und 76 MsbG sowie §§ 14a und 94 EnWG geben den am 21. September 2026 abgerufenen Wortlaut wieder und sind allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Ansprechpartner

Alexander Weipprecht
+49 (7142) 3442727
Zuständigkeitsbereich: CEO

Über Provimedia GmbH:

Die Provimedia GmbH ist ein Online-Verlag mit Sitz in der Region Stuttgart. Wir schaffen wertvolle Informationen in unterschiedlichen Branchen um Wissen schnell und einfach zugänglich zu machen. Wir haben uns auf übersichtliche Webseiten und Auffindbarkeit von Informationen spezialisiert.

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Ein geöffneter Zählerschrank in einem Hausanschlussraum, darin ein elektronischer Stromzähler mit Display, ein kleines Kommunikationsmodul mit Leuchtdioden und Reihen beschrifteter Sicherungsautomaten, daneben ein Werkzeugkoffer auf dem Boden, nüchternes Kellerlicht. Symbolbild zum Smart-Meter-Rollout im Oktober 2026. Bild KI-generiert.