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18.09.2017 - Fachartikel - Geld / Finanzen / Versicherungen

Achtung Verjährung zum 31.12.2017

Prüfen Sie jetzt Ihre Forderungen auf die anstehende Verjährung

(Initiative Mittelstand)

Prüfen Sie jetzt Ihre Forderungen auf die zum 31.12.2017 anstehende Verjährung.

Bei der regelmäßigen Verjährungsfrist kommt es nicht darauf an, wann die Rechnung erstellt wurde. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, und der Gläubiger von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Somit sind auch Rechnungen aus dem Jahr 2015 und ggf. später zu überprüfen. Die rechtzeitige Auseinandersetzung mit diesem Thema erspart dem Gläubiger unter Umständen unnötige Gerichtskosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Forderungen die bis ca. Mitte November zum Forderungseinzug übergeben werden, können noch im Rahmen eines außergerichtlichen Inkassomahnverfahrens bearbeitet werden. In der Regel werden ca. 70% dieser Vorgänge außergerichtlich abgeschlossen, sodass hier keine unnötigen Gerichtskosten anfallen. Forderungen die erst kurz vor Eintritt der Verjährung übergeben werden können nicht mehr im Rahmen eines außergerichtlichen Inkassomahnverfahrens bearbeitet werden. In diesen Fällen unterbricht nur der kostenpflichtige gerichtliche Mahnbescheidsantrag die Verjährung. Für eine kostenfreie und unverbindliche Beratung steht Ihnen das Inkassobüro Marco Ormanns gerne zur Verfügung

www.ormanns-inkasso.de

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