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19.12.2014 - Fachartikel - Medien / Marketing

Recht: Werbung im Autoresponder

Das Stuttgarter Amtsgericht urteilte in einem Prozess zugunsten des Klägers. Dieser beanstandete eine dezente Werbung im Autoresponder.

Recht: Werbung im Autoresponder
(Initiative Mittelstand)

Das Stuttgarter Amtsgericht urteilte in einem Prozess (AG Stuttgart-Bad Cannstatt vom 25.4.2014, Az. 10 C 225/14) zugunsten des Klägers. Dieser beanstandete eine dezente Werbung in einem Autoresponder.

Werbebotschaften in automatisierten Mailings

Unternehmen nutzen gerne jede Gelegenheit ihre eigenen Produkte und Dienstleistungen zu bewerben, oder sich einfach zu profilieren. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Denn, nicht immer bietet ein scheinbar geeigneter Werbeplatz auch Rechtssicherheit. Bevor man seine Newsletter rausschicken kann, werden Kontakte benötigt die diese über das Douple-Opt-In Verfahren ausdrücklich angefordert haben. Anders sieht es bei Autoresponder aus. Auch wenn hier die Kontaktperson den ersten Schritt macht, und den Kontakt mit dem Unternehmen sucht, gilt dies laut Urteil vom 25.04.2014 nicht als Einwilligung zum Erhalt von Werbung im Autoresponder.

Prozessgegenstand – Worum ging es?

Ein Versicherungsunternehmen wurde von einem ehemaligen Kunden, der seinen Vertrag gekündigt hatte, angeklagt. Nach der Kündigung bat der Kunde um eine Kündigungsbestätigung. Auf die Bitte des ehemaligen Kunden, erreichte diesen eine automatisch generierte Eingangsbestätigung, welche am Ende der Mail auf zwei Serviceleistungen hinwies mit der Überschrift: “Übrigens”. Auch in der weiteren Korrespondenz erhielt der Kläger ähnliche E-Mails. Darauf sah der Kläger sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, und klagte.

Das Urteil des Gerichts

Das Stuttgarter Amtsgericht hat das Unternehmen zur Unterlassung verurteilt. Begründung: Es wurden Werbe-E-Mails versendet, ohne die Einwilligung des Empfängers. Mit dem Verweis auf den eigenen Kunden-Service preise das Unternehmen eigene Leistungen an. Auch wenn die Werbung lediglich am Ende der E-Mail platziert wurde. Der genau Wortlaut des Gerichts:

„Bereits der Versuch, den Adressaten einer Mitteilung gleichzeitig mit Werbung zu überziehen, verletzt diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.“ [sic!]

Weiter führt das Stuttgarter Amtsgericht aus, dass die Anforderung einer Kündigungsbestätigung per E-Mail, keine Einwilligung für das Beifügen von Werbung in den Mailings darstelle.

Urteil fraglich

Autoresponder sind weit verbreitet, und werden automatisch versendet (z. B. Abwesenheitsnotizen). Solche Mailings sind durchaus zulässig, wenn ein gewisses Interesse der Empfänger an den enthaltenen Informationen besteht (z. B. Bestätigungsmails). Auch der in den Hintergrund tretende Werbeinhalt kann daran nichts ändern. Dies ist darin begründet, das der Europäische Gerichtshof den Werbebegriff sehr weit interpretiert. Anderenfalls müsste laut Urteil des Stuttgarter Amtsgerichts auch die Angabe der Unternehmens-Webseite oder der Hinweis auf die eigenen Social-Media Seiten des Unternehmens unzulässig sein. Aber dies dürfte selbst ein Stuttgarter Richter als unsinnig erachten.

Folgen für die Praxis

Dieses Urteil ist kein Einzelfall. In einem ähnlichen Prozess urteilte das Amtsgericht München vor fünf Jahren nahezu gleich. Hier ist also Vorsicht geboten. Gehen Sie lieber auf Nummer sicher und verzichten Sie auf Werbeinhalte in automatisch generierten Antwort-Mailings, auch wenn in diesen dezent werbende Signaturen zulässig sind. Verschicken Sie also Werbung nur, wenn diese vom Empfänger ausdrücklich gewünscht ist.

Quellen

Hier finden Sie die Rechtsprechung: AG Stuttgart-Bad Cannstatt vom 25.4.2014, Az. 10 C 225/14
Der Absolit-Blog berichtete ebenfalls: Zum Artikel

http://www.sendeffect.de/werbung-im-autoresponder/

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