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Mittelstandspresse

15.12.2016

Weitergabe von Testergebnissen für App nicht erlaubt

 

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Karlsruhe, 15.12.2016 (PresseBox) - Auf die Herausgabe von Ergebnissen, die auf einer Lebensmittelkontrolle von Gastronomiebetrieben beruhen, hat die Verbraucherzentrale NRW keinen Anspruch. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden, nachdem mehrere Gastronomen gegen das Vorhaben von Verbraucherzentrale und der Städte geklagt hatten.

Hintergrund war, dass die Städte in ihren Kontrollen mit einem Beurteilungssystem bewerten, wie oft ein Betrieb kontrolliert werden muss. Zu den zu beurteilenden Kategorien gehören etwa die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen, Mitarbeiterschulung, Eigenkontrolluntersuchungen, bauliche Beschaffenheit oder Personalhygiene.

Diese Daten wollte die Verbraucherzentrale NRW nun haben, um sie in einer App für die Öffentlichkeit aufzubereiten und mit einem Ampelsystem die Ergebnisse zu präsentieren.

U.a. Name und Anschrift des Gastronomiebetriebs sowie der im Rahmen der Risikobeurteilung ermittelte Punktwert wären weitergegeben worden. Die Weitergabe sollte auf das Verbraucherinformationsgesetz gestützt werden. Das Oberverwaltungsgericht sah eine solche gesetzliche Grundlage aber nicht. Das Ergebnis der behördlichen Risikobeurteilung in Form eines Punktwerts sei keine Information, zu der nach diesem Gesetz Zugang zu gewähren wäre. Der Wert gebe keine Auskunft über konkret festgestellte Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Es handele sich auch nicht um eine Auswertung einer behördlichen Überwachungsmaßnahme. Der Punktwert lasse keine Rückschlüsse auf konkrete Ergebnisse der Betriebskontrolle zu; eine Weitergabe des Werts entspreche aus diesem Grund auch nicht dem Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, Transparenz zu schaffen, so das Gericht.

Tatsächlich hat die Öffentlichkeit ein Interesse daran, zu erfahren, wer „schummelt“ und wer ordentlich arbeitet. Aber auch das bewertete Unternehmen hat umgekehrt ein Interesse daran, dass seine Interessen gewahrt werden. So gibt es bei den Bewertungsportalen im Internet immer wieder Streit zwischen einem bewerteten Unternehmen und dem Portal wenn es um die Frage geht, was Meinungsäußerung oder falsche Tatsachenbehauptung ist.

In der Branche finden sich dann tatsächlich auch immer wieder rein positivierbare Bewertungssysteme wie Zertifizierungen und Sterne. Das Problem: Oft ist Geld im Spiel und dann wird es anspruchsvoll, als Bewerter sich nicht vom Geld abhängig zu machen.

 

Ansprechpartner

Thomas Waetke
+49 (721) 120-500
+49 (721) 120-505
Zuständigkeitsbereich: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Über Schutt, Waetke - Rechtsanwälte:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent

Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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