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20.10.2016

Haftung des Veranstalters für unvernünftige Besucher?

 

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Karlsruhe, 20.10.2016 (PresseBox) - Grundsätzlich sollte der Mensch verständig, vernünftig, weise und klug sein. Oftmals kommt es aber doch ganz anders…

Wie wirkt sich die Unvernunft des Menschen auf die Verantwortung und Verkehrssicherungspflicht eines Veranstalters aus?

Ein paar Beispiele aus dem Alltag:

• Bei mir zu Hause ist ein Kindergarten in der Nähe, die Einfahrt dahin mit einem nicht zu übersehenden Schild „Feuerwehrzufahrt“ gekennzeichnet. Regelmäßig zum morgendlichen Öffnen des Kindergartens parken dort zwei bis drei SUV, die Kinder werden in Begleitung ihrer Personenschutz-Mami/-Papis in den Kindergarten geleitet. Feuerwehrzufahrt? Zugestellt.

• Gegenüber befinden sich eine Grundschule und ein Straßenbahnübergang. Nachdem dort – damals noch ohne Überweg – ein Schulkind von einer Straßenbahn überfahren wurde, hat die Stadt für nicht wenig Geld einen Übergang gebaut. Der Übergang engt auch gleich die Straße ein, damit das Kind bestmöglich gesehen wird… Kurz vor dem morgendlichen Schulbeginn ist von den Kleinwüchsigen nichts mehr zu sehen, da der Übergang von SUV der Personenschützer zugestellt werden, die ihre Kinder maximal nah an die Grundschule heranfahren.

• Der Radfahrer kommt an die große Kreuzung, an der die Autos brav an der roten Ampel warten. Der Radfahrer guckt kurz rechts und links und fährt dann einfach weiter.

• Autofahrer auf der Autobahn kommen in einen Stau, bilden aber keine Rettungsgasse. Kommt ein Krankenwagen, fahren alle mühsam an die Seite. Ist der Krankenwagen durchgefahren, fahren sie aber schnell wieder in ihre Fahrbahnmitte zurück… Das wiederholt sich dann immer wieder, wenn neue Rettungsfahrzeuge durch wollen.

• Zugpassagiere steigen aus dem Zug aus und bleiben dann direkt (!) vor dem Ausstieg stehen, um sich erst einmal in aller Ruhe zu orientieren. Hinter ihnen kann so lange kein anderer aussteigen, es staut sich, was sich stauen kann.

Auf einer Veranstaltung gibt sich der redliche Veranstalter Mühe, seine Veranstaltung so zu organisieren, dass dem Besucher möglichst nichts passieren kann. Bekanntlich stellt sich dabei oft die Frage, welcher Maßstab anzulegen ist und wie weit ein Veranstalter gehen muss.

Grundsätzlich gilt:

• Er muss tun, was notwendig und zumutbar ist.

• Er kann sich dabei an dem durchschnittlich aufmerksamen und sorgfältigen Besucher orientieren.

Ein Veranstalter muss also nicht jede denkbare Sicherheitsmaßnahme treffen. Dies gilt sowohl für die präventive Vorkehrung, als auch die reaktive Maßnahme (z. B. nach einem Schadensfall bzw. in einer Krise).

Allgemein stellt sich die Frage, in welcher Intensität, Detailtiefe und vor allem aus wissenschaftlicher Perfektion und Ausgefeiltheit ein Veranstalter tätig werden muss.

Unvernunft des Besuchers?

Denn: Ist ein Veranstalter für das Verhalten eines Besuchers verantwortlich, wenn dieser unvernünftig handelt oder reagiert?

Beispiele:

• Ein Besucher klettert über eine Absperrung und verletzt sich dabei.

• Ein Besucher verlässt bei einer Räumung nicht die Location, sondern stellt sich an die Garderobe, um dort seine Jacke abzuholen, weil es draußen kalt ist oder regnet.

• Ein Besucher betrinkt sich und ist aufgrund seines alkoholischen Zustandes nicht mehr ausreichend „geistig präsent“, schlecht orientiert und weigert sich beharrlich, Anweisungen des Ordnungsdienstes zu befolgen.

Wer für Sicherheit zuständig ist, sollte (auch im eigenen Interesse) diese Frage im Blick haben. Nicht einfach „drauf los“ Maßnahmen planen nach dem Motto „lieber ein bisschen mehr als ein bisschen zu wenig“. Denn: Man sollte tunlichst abwägen, ob eine (ggf. durchaus sinnvolle) Maßnahme auch wirklich notwendig ist, da man andernfalls unnötige zusätzliche Risiken eingeht, die vielleicht zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht abschätzbar sind.

Thomas Waetke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

Ansprechpartner

Thomas Waetke
+49 (721) 120-500
+49 (721) 120-505
Zuständigkeitsbereich: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Über Schutt, Waetke - Rechtsanwälte:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.

Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent

Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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