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Mittelstandspresse

02.03.2015

Einwilligung in Erhalt von Werbung muss bewusst und eindeutig erfolgen

 

Karlsruhe, 02.03.2015 (PresseBox) - Will man Werbung betreiben und dafür keinen Werbebrief in alter Manier mit Umschlag und Briefmarke verwenden, dann bedarf es in der Regel der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Beworbenen darin, dass er tatsächlich mit dem gewählten Kommunikationsmittel (E-Mail, Fax, Telefon) beworben werden will.

Im Streitfall muss der Werbende beweisen, dass der Beworbene wirksam eingewilligt hat.

Die Formulierung und Gestaltung einer wirksamen Einwilligung in den Erhalt von Werbung unterliegt jedoch einer strengen richterlichen Kontrolle und gestaltet sich daher entsprechend schwierig.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat beispielsweise festgestellt, dass ein Unternehmen, das sich die Erlaubnis zur Telefonwerbung beschaffen will, die konkreten Informationen über Art und Umfang der Werbung nicht erst über einen Link bereitstellen darf.

Die Beklagte, eine Werbefirma, hatte die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung zum Empfang von Werbung abhängig gemacht. Wer teilnehmen wollte, musste sich nach Eingabe seiner persönlichen Daten damit einverstanden erklären, dass ihn „einige Sponsoren und Kooperationspartner am Telefon, per Post, E-Mail oder SMS über ihre Angebote informieren“. Erst nach Klick auf einen weiterführenden Link habe es Informationen zu Anzahl, Namen und Branchen der Unternehmen gegeben.

Das Gericht hat entschieden, dass diese Gestaltung unzulässig ist, weil sie nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine bewusste und eindeutige Einwilligung erfüllt. Außerdem sei eine vorformulierte Einverständniserklärung zur Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke unwirksam, wenn der Verbraucher erst nach einem Klick auf einen Link darüber informiert wird, welche Daten erhoben und verarbeitet werden.

(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.12.2014, Aktenzeichen 2-06 O 030/14)

Unsere Meinung

Die Formulierung und Gestaltung einer wirksamen Einwilligung in den Erhalt von Werbung ist schwierig und sollte keinesfalls der Marketingabteilung überlassen werden. Vielmehr sollte ein Fachanwalt sich der Formulierung annehmen. Denn ist zwar eine Einwilligung erteilt worden, diese aber nicht wirksam, zum Beispiel weil nicht konkret genug, nicht transparent genug formuliert o.ä., dann gilt sie als nicht erteilt mit den entsprechenden rechtlichen Folgen (Abmahnung, Unterlassungserklärung, eventuell Einstweilige Verfügung bzw. Klage des Beworbenen).

Kommen Sie bitte vor einer entsprechenden Marketingaktion oder der eigenen Formulierung für eine allgemeine Einwilligung in den Erhalt von Werbung durch ihre Kunden auf uns zu. Wir helfen Ihnen und formulieren einen rechtssicheren Text für Ihre Zwecke.

Timo Schutt

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht

Ansprechpartner

Timo Schutt
+49 (721) 1205-00
+49 (721) 1205-05
Zuständigkeitsbereich: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Über Schutt, Waetke - Rechtsanwälte:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent

Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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