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Mittelstandspresse

25.05.2016

Besonderheiten bei Unternehmen und Vereinen im Gerichtsprozess

 

Karlsruhe, 25.05.2016 (PresseBox) - Will ein Unternehmen oder ein Verein einen Rechtsstreit beginnen, so stellt sich oft die Frage nach den Kosten. Nicht jedes Unternehmen und nicht jeder Verein hat gerade genügend Geld auf der Seite, um Kosten für Anwälte, Gericht, Sachverständige usw. zu bezahlen.

Der Gesetzgeber hat für solche Fälle die sog. Prozesskostenhilfe geschaffen. Der Staat gewährt unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. muss die Klage Aussicht auf Erfolg haben) finanzielle Zuschüsse: Entweder zahlt er alles, oder einen Teil, entweder muss man die Hilfen zurückbezahlen oder man muss gar nichts zurückbezahlen.

Besonderheiten gibt es aber für Unternehmen und Vereine. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dies nun für einen Karnevalsverein entschieden, der Prozesskostenhilfe beantragt hatte. Die Hilfe lehnte das Gericht lehnte ab:

Rücklagen bilden

Der Verein wäre zunächst verpflichtet gewesen, entsprechende Rücklagen zu bilden für die Prozessführung – spätestens dann, als er die voraussichtliche Notwendigkeit der Prozessführung hatte erkennen können. Der Verein hatte dies unterlassen.

Das Gericht war der Ansicht, dass der geringe Mitgliederbeitrag von nur 15 Euro jährlich dafür spreche, dass der Verein seine Möglichkeiten zur Aufstockung seines Vermögens (um den Prozess führen zu können) noch nicht ausgeschöpft habe.

Kreditaufnahme versuchen

Der Verein hätte auch versuchen müssen, einen Kredit aufzunehmen.

Vermögende Vereinsmitglieder?

Schließlich dürften auch die „am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten“ nicht in der Lage sein, die Kosten aufzubringen (siehe § 116 Satz 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung). Die Vereinsmitglieder gelten als solche wirtschaftlich Beteiligte, so das Gericht: Damit solle verhindert werden, dass vermögende Personen (Mitglieder) eine unvermögende Person (Verein) vorschieben, und dann für den Prozessfall Kosten vom Staat bezuschusst verlangen.

Wer ein eigenes Interesse am Streitgegenstand hat und wer als sachlich Betroffener durch die juristische Person repräsentiert wird, ist auch als am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligter anzusehen, Der Begriff des wirtschaftlich Beteiligten umfasst daher auch die Mitglieder von (gemeinnützigen) Idealvereinen, so das Gericht weiter.

Das bedeutet:

Auch ein Rechtsstreit will gut vorbereitet sein!

Thomas Waetke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

Ansprechpartner

Thomas Waetke
+49 (721) 120-500
+49 (721) 120-505
Zuständigkeitsbereich: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Über Schutt, Waetke - Rechtsanwälte:

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent

Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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